Verkehrsstrafrecht

(Letzte Aktualisierung: 09.04.2023)

§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Verkehrsverstöße sind meist Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen kann es sich aber auch um Straftaten handeln.
Verkehrsverstöße sind meist Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen kann es sich aber auch um Straftaten handeln.
Die Fahrerflucht oder Verkehrsunfallflucht ist ein sehr heikles Delikt, das häufig ohne böse Absicht passiert. Das Gesetz verlangt von einem Autofahrer, nach einem Unfall seine Personalien und andere Informationen anzugeben. Der Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar.

Dies gilt schon bei kleinen Kratzern – wobei viele Betroffene fälschlicherweise der Meinung sind, es würde ausreichen, nachträglich zur Polizei zu gehen oder den Schaden einfach der Versicherung zu melden. Bei größeren Schäden oder Verletzten bedeutet Unfallflucht sogar, dass die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen wird.

Daher gilt: Egal, wie groß die Eile ist – riskieren Sie nichts.

§ 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt unter anderem vor, wenn jemand Verkehrsanlagen oder Fahrzeuge beschädigt, Hindernisse für den Verkehr aufstellt. Das Wesen des Eingriffs ist es, dass dieser „von außen“ kommt. Der Täter ist also in der Regel nicht selbst Verkehrsteilnehmer.

Voraussetzung einer Strafbarkeit ist aber, dass die Tat eine sogenannte konkrete Gefahr für „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ provoziert. Dabei reicht es nicht, dass eine theoretische Gefahr vorliegt, vielmehr muss ein ganz bestimmter anderer Mensch oder eine ganz bestimmte fremde Sache (meist ein Fahrzeug) gefährdet worden sein. Insoweit spricht man auch von einem „Beinahe-Unfall“.

§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs wird dagegen durch einen Verkehrsteilnehmer begangen. Dies geschieht entweder durch Fahren trotz Fahruntauglichkeit, z. B. durch Alkohol oder Drogen, aber auch bei totaler Übermüdung.

Oder man begeht eine der sog. Sieben Todsünden des Straßenverkehrs – Vorfahrtverstoß, falsches Überholen, Missachtung von Fußgängerüberwegen, Geschwindigkeitsübertretung an Kreuzungen, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, Wenden auf Autobahnen, unterlassene Sicherung haltender Autos. Damit nicht jeder Fehler gleich zu einer Strafbarkeit führt, muss die Handlung „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ sein.

Wiederum ist es notwendig, dass ein Beinahe-Unfall vorlag.

§ 315d StGB: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Dieser relativ neue Straftatbestand stellt Autorennen auf öffentlichen Straßen unter Strafe. Dies geschah als Reaktion auf einige schwere Unfälle bei solchen Rennen, die nach Ansicht der Politik von den bisherigen Vorschriften nicht ausreichend erfasst waren.

Für die Strafbarkeit eines Rennens ist es nicht notwendig, dass jemand konkret gefährdet wurde. Ein Autorennen ist schon deswegen verboten, weil mit dem Rennen stets eine allgemeine (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist.

§ 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr

Der Straftatbestand der „Trunkenheit im Verkehr“ erfasst das Führen eines Fahrzeugs (auch eines Fahrrads!) trotz Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol oder Drogen. Im Gegensatz zur Straßenverkehrsgefährdung ist es aber nicht notwendig, dass irgendeine Gefahr für andere Personen oder Sachen entstanden ist.

Ab 1,1 Promille (auf dem Fahrrad: ab 1,6 Promille) Blutalkoholkonzentration ist man unwiderleglich fahruntüchtig – auch dann, wenn sich eine Beeinträchtigung nicht nachweisen lässt. Liegen dagegen alkoholtypische Fahrfehler vor, ist eine Strafbarkeit sogar ab 0,3 Promille möglich – ein Wert, mit dem man an sich noch völlig legal fahren darf.

Bei mindestens 0,5 und weniger als 1,1 Promille liegt ohne Fahrfehler keine strafbare Trunkenheit vor, man begeht aber immer noch eine Ordnungswidrigkeit. Hier muss man regelmäßig mit 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.

§§ 222 und 229 StGB: Fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung

Wer einen anderen Menschen ohne Vorsatz, also versehentlich, verletzt oder tötet, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafbar. Diese Vorschriften gelten zwar nicht nur im Straßenverkehr, haben hier jedoch eine besondere Bedeutung. Gerade als Fahrer eines Autos kann ein kleiner Fehler schnell fatale Folgen haben.

§ 240 StGB: Nötigung

Auch die Nötigung ist kein reines Straßenverkehrsdelikt. Wann immer man eine andere Person mit Gewalt oder Drohung zu etwas zwingt, begeht man eine Nötigung. Eine Nötigung mit Bereicherungsabsicht nennt das Gesetz Erpressung.

Auch im Straßenverkehr kommen immer wieder Nötigungen vor, bei denen das Fahrzeug regelmäßig als „Druckmittel“ eingesetzt wird. Häufige Nötigungshandlungen sind ein zu dichtes Auffahren, ggf. unterstützt durch Hupe oder Lichthupe, oder ein viel zu knappes Einscheren oder Ausbremsen. Sofern sich dies nicht nur als normale Verkehrssituation, sondern als gezieltes Einwirken auf andere darstellt, steht eine Strafbarkeit im Raum.

§ 6 PflVG: Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Ob man eine Kaskoversicherung abschließt, die eigene Unfallschäden ersetzt, muss jeder Fahrzeugeigentümer selbst wissen. Dagegen sieht das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vor, dass für jedes Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, um Schäden anderer Personen zu abzusichern.

Fährt man ohne eine solche Versicherung auf öffentlichen Straßen, macht man sich nach § 6 PflVG strafbar.

§ 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat dar, die nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Straßenverkehrsgesetz geregelt ist. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn man ein Fahrzeug fährt, obwohl man den notwendigen Führerschein nie gemacht hat, er entzogen oder vorläufig beschlagnahmt wurde oder ein Fahrverbot besteht.

Dass man den Führerschein beim Autofahren nicht dabei hat, ist freilich keine Straftat. Hierfür muss man lediglich mit 10 Euro Bußgeld rechnen. § 21 StVG erfasst nur Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nicht besteht.

§ 22 StVG: Kennzeichenmissbrauch

Zu jedem Auto und Motorrad gehört ein Kennzeichen, das durch die Zulassungsstelle ausgegeben wird. Wer diese Kennzeichen manipuliert, also sie bspw. selbst herstellt, fremde Kennzeichen verwendet oder die Buchstaben-/Zahlen-Kombination verändert, begeht die Straftat des Kennzeichenmissbrauchs.

Weitere Strafvorschriften

Außer den genannten gibt es noch einige weitere Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr, zum Beispiel das unerlaubte Vertreiben von Kennzeichen oder Fahrzeugteilen (§§ 22a und 23 StVG) oder auch den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB). Diese spielen in der Realität aber eine recht geringe Rolle und sind für die allermeisten Verkehrsteilnehmer nicht weiter relevant.

Ordnungswidrigkeiten

Viele Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln, vom Falschparken über eine Geschwindigkeitsübertretung bis hin zu Rotlichtverstößen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei handelt es sich nicht um Straftaten im engeren Sinne – man kommt weder ins Gefängnis noch ist man vorbestraft. Aber es kann eine Geldbuße verhängt werden, bei schwereren Verstößen drohen Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten.

Bestimmte Verstöße, zum Beispiel Fahrten unter Drogeneinfluss, sind zunächst nur mit einem Bußgeld und einem kurzen Fahrverbot bedroht. Sie können aber auch dazu führen, dass die Straßenverkehrsbehörde Zweifel an der Fahreignung hat und eine MediziniIst das Ausbremsen eines anderen Fahrers strafbar?

Unter Umständen ja.

Ausbremsen bedeutet, dass man einen anderen Fahrer durch bestimmte Fahrweise dazu bringt, selbst in bestimmter Weise zu fahren. Am häufigsten ist wohl das Überholen eines vermeintlichen Verkehrsrowdys, um anschließend besonders langsam vor ihm zu fahren, ihn also zu bremsen.

Dies kann aber eine Nötigung darstellen, da der andere Autofahrer mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel (der Drohung mit einem Unfall) dazu gezwungen wird, sich dem anderen anzupassen. Dass der nötigende Fahrer nur dafür sorgt, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden, ist keine Entschuldigung. Die Tat ist trotzdem regelmäßig verwerflich, da ein Ausbremsen im Straßenverkehr nicht vorgesehen und damit kein probates Mittel ist.

Trägt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Strafverfahrens?

Das kommt natürlich auf die konkret abgeschlossene Versicherung an, in der Regel aber schon.

Allerdings nimmt die Versicherung den Versicherungsnehmer bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat häufig in Regress. Dann zahlt die Versicherung zwar zunächst, sie müssen der Versicherung die Zahlungen aber erstatten.

Haben Sie sich nur einer fahrlässigen Straftat schuldig gemacht, gilt dies meistens nicht.

Eine eventuelle Geldstrafe ist natürlich nicht versichert, diese müssen Sie stets selbst zahlen.

Trägt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Bußgeldverfahrens?

Das kommt natürlich auf die konkret abgeschlossene Versicherung an, in der Regel aber schon.

Allerdings nimmt die Versicherung den Versicherungsnehmer bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit teilweisein Regress. Dann zahlt die Versicherung zwar zunächst, sie müssen der Versicherung die Zahlungen aber erstatten.

Haben Sie sich nur einer fahrlässigen Ordnunsgwidrigkeit schuldig gemacht, gilt dies meistens nicht.

Eine eventuelle Geldbuße ist natürlich nicht versichert, diese müssen Sie stets selbst zahlen.

sch-Psychologische Untersuchung anordnet.

Sollte man sich auch dann einen Anwalt nehmen, wenn der Tatvorwurf zutreffend ist?

Das kommt darauf an. Wenn man annimmt, dass man sowieso verurteilt wird, dann wird man den Anwalt am Schluss auch selbst bezahlen müssen. Es werden auf jeden Fall einige hundert Euro, evtl. auch etwas mehr. Das sollte man im Hinterkopf behalten und einkalkulieren.

Geht es also um einen unerheblichen Vorwurf mit niedrigem Bußgeld, wird sich ein Anwalt kaum rentieren. Der wird auch mit noch so brillianter Verteidigung kaum eine Reduzierung des Betrags aus dem Bußgeldkatalog erreichen. Und wenn doch, dann wird das immer noch deutlich weniger sein als sein Honorar kostet.

Ganz anders ist es dagegen, wenn ein Fahrverbot im Raum steht. Gerade, wenn man den Führerschein beruflich braucht, kann dies schnell sehr teuer oder existenzgefährdend werden. Daher ist hier die Einschaltung eines Anwalts, der vielleicht zumindest eine Verkürzung des Fahrverbots erreichen kann, anzudenken.

Auch im strafrechtlichen Bereich (Fahren unter erheblicher Alkoholisierung, Straßenverkehrsgefährdung, Verkehrsunfallflucht, Nötigung im Straßenverkehr) ist ein Anwalt zu empfehlen. Hier steht unter Umständen sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum.

Muss ich den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle beantworten?

Ja, aber man ist nur zur Angabe der Personalien verpflichtet. Bezüglich des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes ist man zum Schweigen berechtigt. Auch hier gelten die allgemeinen Überlegungen, wonach man ohne nähere Faktenkenntnis keine Aussagen treffen sollte, durch die man sich möglicherweise selbst belastet.

Muss man als Beschuldigter zur polizelichen Vernehmung kommen?

Nein, es gibt weder eine Pflicht, auszusagen noch überhaupt zur Vernehmung durch die Polizei zu kommen. Lediglich einer staatsanwaltschaftlichen Ladung muss man Folge leisten, aber nur erscheinen, nicht auch zur Sache aussagen.

Sollte man als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren aussagen?

Nein, davon kann man nur abraten.

Man ist rechtlich weder verpflichtet, auszusagen noch überhaupt zur polizeilichen Vernehmung zu kommen. Auch moralisch gibt es keinen Grund, warum man an einem Verfahren gegen sich selbst mitwirken sollte.

Die erste Beschuldigtenvernehmung erfolgt grundsätzlich ohne vorherige Aktenkenntnis. Man sagt also „ins Blaue hinein“ aus und belastet sich unter Umständen unnötigerweise selbst oder trifft eine missverständliche Aussage, die später aber gegen einen verwendet wird.

Sinnvoller ist es, zunächst über einen Anwalt (oder selbst, dies ist aber deutlich schwieriger) Akteneinsicht zu verlangen. Anhand dieser Kenntnisse kann man dann überlegen, wie die Beweissituation ist und welche Annahmen man überhaupt widerlegen muss und kann.

Muss man den eingeschalteten Anwalt selbst zahlen?

Dies ist unterschiedlich, allerdings wird häufig die Einschaltung eines Anwalts grundsätzlich für notwendig gehalten. Der Normalbürger sei überfordert, wenn er sich selbst um die Regulierung kümmern müsse. Daher sei die Beauftragung eines Anwalts eine zwangsläufige Folge des Schadens und damit selbst ein ersatzfähiger Schadensposten.

Was ist ein Fahrverbot?

Bei eine Fahrverbot wird dem Betroffenen verboten, für eine bestimmte Zeit (ein bis drei Moante) Fahrzeuge zu führen. Die Fahrerlaubnis als solche bleibt bestehen, von ihr darf nur vorübergehend nicht Gebrauch gemacht werden. Nach dem Ablauf des Fahrverbots bekommt die Fahrerlaubnis von selbst wieder ihre Gültigkeit, sie muss also nicht neu erteilt werden.

Ab wann gilt die Sperrfrist beim Entzug der Fahrerlaubnis?

Gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB beginnt die Sperrfrist grundsätzlich erst mit Rechtskraft des Urteils.

Wenn jedoch die Fahrerlaubnis – wie regelmäßig – bereits vorläufig entzogen ist, wird die Zeit zwischen dem letzten Tatsachenurteil und der Rechtskraft auf die Sperrfrist angerechnet.

Im Klartext bedeutet dies: Die Sperrfrist ist ab dem Tag des erstinstanzlichen oder Berufungsurteils zu berechnen.

Beispiel:

  • 20. Januar 2017 – Tattat, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
  • 1. Juni 2017 – erstinstanzliches Urteil (Amtsgericht): 10 Monate Sperrfrist
  • 1. Dezember 2017 – Berufungsurteil (Landgericht): 6 Monate Sperrfrist
  • 5. März 2018 – Revisionsurteil (OLG): Urteil wird bestätigt

Die Sperrfrist beträgt damit sechs Monate ab dem 1. Dezember 2017, also bis 1. Juni 2018. Die Zeit zwischen dem Amtsgerichts- und dem Landgerichtsurteil wird zwar nicht direkt auf die Sperrfrist angerechnet, sie wird aber vom Landgericht in aller Regel bei der Bemessung der von ihm verhängten Sperrfrist berücksichtigt.

Das Verkehrsstrafrecht in der Verfassungsbeschwerde

Gegen ein Strafurteil ist unter den allgemeinen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde möglich: Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, also der Rechtsweg durchlaufen und zum Schluss Revision eingelegt worden sein. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Revisionsentscheidung ist dann eine Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Die Grundrechte, die möglicherweise verletzt wurden, können bspw. das Recht auf ein faires Verfahren oder auf die Freiheit der Person sein. Dies bedarf aber einer exakten Prüfung, inwieweit das Urteil nicht nur „falsch“, sondern auch verfassungswidrig ist.

Wann droht mir die Entziehung der Fahrerlaubnis?

§ 69 StGB ordnet die Entziehung der Fahrerlaubnis an, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
  • aus der Tat ergibt sich, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist

Wann jemand „zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“, ist natürlich eine ziemlich relative Sache. Denn so pauschal ungeeignet, wie sich dies anhört, ist normalerweise niemand. Vielmehr haben die meisten, die wegen Straßenverkehrsdelikten auf der Anklagebank sitzen, einfach einen (groben) Fehler begangen. Nicht selten sind sie aber zuvor jahre- oder jahrzehntelang Auto gefahren, ohne dass ihre Eignung jemals in Frage stand. Und nachdem die Sperrfrist in Minimum gerade einmal sechs Monate beträgt, kann es mit der Ungeeignetheit auch nicht recht weit her sein, denn sonst wäre es ja ein Unding, so jemanden so bald wieder auf die Straße zu lassen.

Daher stellt man meist einfach darauf ab, ob jemand eine der folgenden Straftaten begangen hat:

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, „Fahrerflucht“ (§ 142), mit Personen- oder erheblichem Sachschaden
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
  • Trunkenheit im Verkehrs (§ 316)

Liegt eine dieser Taten vor, wird die Fahrerlaubnis in aller Regel entzogen, handelt es sich um eine andere Tat, dann in aller Regel nicht. Will der Richter von diesen Regeln abweichen, muss er dies schon ausführlich und nachvollziehbar begründen. Als milderes Mittel zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt auch noch ein Fahrverbot in Frage.

Bei Ordnungswidrigkeiten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht zulässig.

Wann droht mir ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot ist grundsätzlich bei allen Straßenverkehrsstraftaten möglich, sofern nicht sogar die Fahrerlaubnis insgesamt entzogen wird.

Außerdem wird regelmäßig bei folgenden Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot verhängt:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstand weniger als 30 % des halben Tachowerts bei mehr als 100 km/h
  • Fahrt unter Alkohol (0,5 Promille) oder Drogen
  • unvorsichtiges Überholen mit Gefährdung
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder „Geisterfahren“ auf der Autobahn
  • unerlaubtes Überqueren eines Bahnübergangs
  • Rotlichtverstoß ab einer Sekunde rot
  • Rotlichtverstoß mit Gefährdung
  • Teilnahme an einem Autorennen auf öffentlichen Straßen

Soweit eine Handlung mit Gefährdung zum Fahrverbot führt, gilt dies für dieselbe Handlung mit Sachbeschädigung natürlich erst recht.

Welche Rechtsfolgen hat eine Autofahrt unter Alkohol? (Tabelle)

Die Rechtsfolgen einer (fahrlässigen) Fahrt unter Alkoholeinfluss kann man aus folgender Tabelle ablesen:

BAK ohne erschwerende Umstände mit alkoholtyp. Fahrfehlern mit Gefährdung oder Unfall
0,01-0,29 § 24c StVG, nur für Fahranfänger: Geldbuße bis zu 500 Euro, Regelsatz: 250 Euro § 24c StVG, nur für Fahranfänger: Geldbuße bis zu 500 Euro, Regelsatz: 250 Euro § 24c StVG, nur für Fahranfänger: Geldbuße bis zu 500 Euro, Regelsatz: 250 Euro
0,30-0,49 § 24c StVG, nur für Fahranfänger: Geldbuße bis zu 500 Euro, Regelsatz: 250 Euro § 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu einem Jahresgehalt, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis § 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu einem Jahresgehalt, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis
0,50-1,09 § 24a StVG: Geldbuße bis zu 1500 Euro, Regelsatz: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot § 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu einem Jahresgehalt, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis § 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu einem Jahresgehalt, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis
1,10- § 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu einem Jahresgehalt, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis § 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu einem Jahresgehalt, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis § 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu einem Jahresgehalt, regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis
Welche Rechtsfolgen hat eine Autofahrt unter Alkohol?

Alkohol im Straßenverkehr und die dafür zu erwartenden Sanktionen werden von einer Vielzahl von Rechtsnormen behandelt.

Zunächst einmal muss man die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände auseinanderhalten:

§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 24a StVG knüpft ausschließlich an die Tatsache der Alkoholisierung an. Ob man trotzdem sicher gefahren ist oder ob man einen Unfall gebaut hat o.ä. ist hier irrelevant. Die Tat wird praktisch immer fahrlässig begangen, da dem Täter die Kenntnis seiner genauen Blutalkoholkonzentration kaum nachzuweisen ist. Er hätte aber bei „kritischer Selbstprüfung erkennen müssen“, dass die getrunkene Alkoholmenge zuviel war. Die fahrlässige Begehung ist aber genauso ordnungswidrig, allerdings halbiert sich gemäß § 17 Abs. 2 OWiG das Hochstmaß der Geldbuße, hier also auf 1500 Euro. Bei der Erstbegehung werden gemäß Nr. 241 der Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig 500 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot fällig. Im Wiederholungsfall steigt die Geldbuße auf zunächst 1000, später 1500 Euro an, das Fahrverbot beträgt drei Monate. Zudem werden zwei Punkte in das Flensburger Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen.

§ 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Diese Null-Komma-null-Promille-Grenze gilt nur für Fahrer während der Probezeit gemäß § 2a StVG (zwei Jahre ab Ersterteilung der Fahrerlaubnis) sowie für Fahrer, die maximal 20 Jahre alt sind. Hierfür ist nur die normale, nicht erhöhte Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG vorgesehen, die bei vorsätzlichen Handlungen 1000 und bei fahrlässigen Handlungen 500 Euro beträgt. Zudem gibt es einen Punkt.

§ 316 Strafgesetzbuch (StGB)

(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (…).
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr ist das Grunddelikt der Alkoholisierung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Neben der bloßen Alkoholisierung ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass man das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Ein Indiz dafür, dass man nicht mehr sicher fahren kann, ist insbesondere eine fragwürdige Fahrweise mit sogenannten alkoholtypischen Fahrfehlern. Nicht entscheidend ist, dass man einen bestimmten anderen Verkehrsteilnehmer durch unsichere Fahrweise gefährdet hat. Man bezeichnet § 316 daher als „abstraktes Gefährdungsdelikt“, weil der Straßenverkehr an sich geschützt wird.

Auch hier ist die fahrlässige Begehung separat für strafbar erklärt worden und liegt in der Praxis auch vor. Die Halbierung der Höchststrafe aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht gilt jedoch im Strafrecht nicht. Ebenso gibt es keinen offiziellen Sanktionskatalog. Als Faustregel kann man jedoch sagen, dass bei Erstbegehung 45 Tagessätze (eineinhalb Monatsgehälter) an Geldstrafe zu erwarten sind. Im Wiederholungsfall ist relativ bald eine Freiheitsstrafe auf Bewährung die Regel, bei hartknäckiger Begehung kommt es auch zu Vollzugsstrafen.

Zudem wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, bereits bei Ersttätern gemäß § 69 Abs. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von meistens neun Monaten bis zu einem Jahr angeordnet; für die Wiedererteilung muss nicht selten die MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung, Deppentest, Idiotentest) erfolgreich absolviert werden. Ansonsten werden drei Punkte eingetragen.

§ 315c Strafgesetzbuch (StGB)

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im Gegensatz zum bloßen § 316 handelt es sich hier um ein konkretes Gefährdungsdelikt, weil „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ gefährdet werden müssen. Eine solche Gefährdung ist aber eben nicht schon deswegen anzunehmen, weil andere Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren. Vielmehr muss es, prägnant gesagt, zu einem Unfall oder zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, bei dem die Beschädigung eines fremden Autos oder die Verletzung einer Person unmittelbar bevorstand und nur durch Zufall nicht eintrat.

Die Höchststrafe für die fahrlässige Begehung liegt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wobei eine etwas höhere Geldstrafe als bei § 316 die Regel sein dürfte. Auch hier kommt es normalerweise zum Entzug der Fahrerlaubnis und einer längeren Sperrzeit, häufig inkl. MPU. Auch hier fallen ansonsten drei Punkte an.

Aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben sich so folgende Schwellenwerte für die Alkoholisierung in Promille:

0,01 bis 0,29

Hier haben nur Fahranfänger, für die die Null-Promille-Grenze gilt, mit Konsequenzen zu rechnen. Diesen droht aber auch bei geringster Alkoholisierung ein Bußgeld.

Eine Trunkenheit im Verkehr oder eine Straßenverkehrsgefährdung wegen Trunkenheit kann hier nicht vorliegen, da nach wissenschaftlichen Erkenntnissen jeder mit weniger als 0,3 Promille das Auto noch sicher führen kann. Sogar alkoholtypische Fahrfehler reichen hier nicht aus, da ein Zusammenhang mit dieser (minimalen) Alkoholisierung ausgeschlossen werden kann.

0,30 bis 0,49

Auch hier liegen wir noch unter der 0,5-Promille-Grenze, also sind wieder nur Fahranfänger betroffen.

Allerdings ist ab 0,3 Promille trotzdem eine Strafbarkeit nach § 316 oder § 315c StGB möglich, wenn diese mäßige Alkoholisierung schon dazu geführt hat, dass man zu einer sicheren Fahrweise nicht mehr in der Lage war. Im Gegensatz zu niedrigeren BAK-Werten ist hier ein Zusammenhang zwischen Alkohol und Gefahren für den Verkehr nicht mehr völlig auszuschließen und muss anhand der Umstände ermittelt werden. Das bedeutet aber auch, dass für Nicht-Fahranfänger eine Ordnungswidrigkeit gar nicht denkbar ist – entweder sie konnten sicher fahren, dann gehen sie völlig sanktionslos aus, oder sie konnten das nicht mehr, dann haben sie sich sogar strafbar gemacht.

0,50 bis 1,09

Ab 0,50 Promille BAK handelt man jedenfalls ordnungswidrig nach § 24a StVG – unabhängig vom Alter, unabhängig von der Fahrerfahrung und unabhängig von der Fahrweise. Wie schon ab 0,3 Promille auch, steht zudem eine Strafbarkeit wegen §§ 316, 315c StGB im Raum, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Man ist also jedenfalls im OWi-Bereich, unter Umständen hat man sich aber auch schon strafbar gemacht. Völlig sanktionslos geht man hier nie aus.

ab 1,10

Bei 1,1 Promille liegt jedenfalls eine Trunkenheit im Verkehr vor. Denn nach den von der Rechtsprechung akzeptierten wissenschaftlichen Erkenntnissen kann mit derartiger Alkoholisierung niemand mehr sicher Auto fahren.

Morgen werden wir diese sicher sehr verwirrenden Daten noch einmal in einer übersichtlichen Tabelle darstellen.