Verkehrsstrafrecht

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Verkehrsverstöße können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sein. Das Verkehrsstrafrecht erfasst besonders schwerwiegende Verstöße.
Das Verkehrsstrafrecht erfasst besonders schwerwiegende Verstöße im Straßenverkehr.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB wird umgangssprachlich häufig als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet.

Strafbar machen kann sich ein Unfallbeteiligter, wenn er sich vom Unfallort entfernt, bevor er

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand zur Vornahme dieser Feststellungen bereit war.

Nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit darf man sich zwar grundsätzlich entfernen. Dann müssen die erforderlichen Feststellungen aber nach § 142 Abs. 2 und 3 StGB unverzüglich nachträglich ermöglicht werden.

Dazu kann insbesondere die Mitteilung an eine nahe gelegene Polizeidienststelle gehören.

Ein bloßer Zettel an der Windschutzscheibe reicht grundsätzlich nicht aus.

Gilt § 142 StGB auch bei kleinen Parkschäden?

Ja.

Auch ein vergleichsweise kleiner Unfall beim Ein- oder Ausparken kann ein Unfall im Sinne des § 142 StGB sein.

Vorausgesetzt wird allerdings ein nicht völlig belangloser Personen- oder Sachschaden. Wo genau die Grenze zum vollkommen unerheblichen Schaden liegt, lässt sich nicht allein nach einer festen Eurogrenze bestimmen.

Wer eine Beschädigung bemerkt oder ernsthaft für möglich hält, sollte deshalb nicht einfach weiterfahren.

Kann man eine Unfallflucht nachträglich „heilen“, indem man zur Polizei geht?

Nicht allgemein.

Wer sich bereits unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, macht die Tat nicht automatisch dadurch ungeschehen, dass er sich später bei der Polizei meldet.

§ 142 Abs. 4 StGB enthält allerdings eine besondere Regelung für bestimmte Fälle:

Hat sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet und ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden verursacht, muss das Gericht die Strafe mildern oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Das ist jedoch keine allgemeine 24-Stunden-Frist, innerhalb derer man sich nach jedem Unfall folgenlos entfernen dürfte.

Kann wegen Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Ja.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist ein Täter bei einer Verurteilung wegen § 142 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall

  • ein Mensch getötet,
  • ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder
  • an fremden Sachen bedeutender Schaden verursacht

wurde.

Das bedeutet nicht, dass bei jeder Unfallflucht automatisch die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Entscheidend sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen des § 69 StGB und die konkreten Umstände der Tat.

§ 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

§ 315b StGB betrifft gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.

Erfasst werden insbesondere Fälle, in denen jemand

  • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • Hindernisse bereitet oder
  • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt.

Zusätzlich muss grundsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.

Eine bloß abstrakte Gefährlichkeit reicht hierfür nicht.

Typischerweise geht der Eingriff „von außen“ auf den Straßenverkehr ein. Unter besonderen Voraussetzungen kann § 315b StGB aber auch durch einen Verkehrsteilnehmer verwirklicht werden, wenn dieser sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Mittel eines verkehrsfeindlichen Eingriffs einsetzt.

Was bedeutet eine „konkrete Gefahr“ im Verkehrsstrafrecht?

Eine konkrete Gefahr liegt nicht schon vor, wenn ein Verhalten allgemein gefährlich ist.

Erforderlich ist vielmehr eine Situation, in der es nach den konkreten Umständen nur noch vom Zufall abhängt, ob

  • ein Mensch verletzt oder getötet oder
  • eine fremde Sache von bedeutendem Wert beschädigt

wird.

Anschaulich wird häufig von einem „Beinahe-Unfall“ gesprochen.

Der Begriff ist allerdings nur eine vereinfachende Beschreibung. Entscheidend ist die rechtliche Prüfung der konkreten Gefahr im Einzelfall.

§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c StGB betrifft gefährliches Verhalten innerhalb des Straßenverkehrs.

Strafbar kann sich insbesondere machen, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er

  • infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln oder
  • infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet.

Daneben erfasst § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße, wenn sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden.

Was sind die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs?

Damit werden umgangssprachlich die sieben Fallgruppen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnet.

Erfasst werden unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere:

  • Missachtung der Vorfahrt,
  • falsches Überholen oder sonst falsches Fahren bei Überholvorgängen,
  • falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen,
  • zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen,
  • Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen,
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen sowie der Versuch hierzu und
  • unzureichende Sicherung liegengebliebener oder haltender Fahrzeuge.

Nicht jeder solche Verkehrsverstoß ist bereits eine Straftat.

Erforderlich sind zusätzlich insbesondere grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und eine konkrete Gefahr im Sinne des Gesetzes.

§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315d StGB stellt bestimmte verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe.

Strafbar macht sich insbesondere, wer im Straßenverkehr

  • ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder durchführt,
  • als Kraftfahrzeugführer daran teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Damit kann unter den Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch ein sogenanntes Alleinrennen strafbar sein.

Für den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist keine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen erforderlich.

Verursacht das Rennen allerdings eine konkrete Gefahr, eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Menschen, kommen die Qualifikationen der weiteren Absätze des § 315d StGB in Betracht.

§ 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs, obwohl der Fahrer infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Anders als § 315c StGB verlangt § 316 StGB keine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sache.

Die Vorschrift gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge. Auch das Führen eines Fahrrads kann unter § 316 StGB fallen.

Ab welcher Promillezahl liegt eine Straftat vor?

Bei Kraftfahrzeugführern wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille grundsätzlich von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Unterhalb dieser Grenze kann eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Diese kann bereits ab ungefähr 0,3 Promille in Betracht kommen, wenn zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzutreten und sich daraus ergibt, dass der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren konnte.

Die Werte von 0,3 und 1,1 Promille sind dabei keine im Gesetz selbst genannten Grenzwerte, sondern beruhen auf der strafgerichtlichen Rechtsprechung.

Welche Promillegrenze gilt für Fahrradfahrer?

Auch Radfahrer können sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen.

Für Fahrradfahrer nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolute Fahruntüchtigkeit an.

Eine Strafbarkeit kann aber bereits bei niedrigeren Werten vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen und dadurch die relative Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann.

Auch nach einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad können unter bestimmten Voraussetzungen fahrerlaubnisrechtliche Folgen entstehen.

Was gilt zwischen 0,5 und 1,09 Promille?

Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und mindestens

  • 0,5 Promille Alkohol im Blut oder
  • 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft

hat, begeht nach § 24a Abs. 1 StVG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit.

Bei einer erstmaligen Tat sieht der aktuelle Bußgeldkatalog regelmäßig

  • 500 Euro Geldbuße,
  • zwei Punkte im Fahreignungsregister und
  • ein Monat Fahrverbot

vor.

Bei einschlägigen Wiederholungen steigen Geldbuße und Fahrverbotsdauer.

Treten bereits bei einem Wert unter 1,1 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, kann statt einer bloßen Ordnungswidrigkeit eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB vorliegen.

§§ 222 und 229 StGB: Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen Menschen verursacht, kann sich nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen.

Wer einen anderen Menschen fahrlässig körperlich verletzt, kann nach § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar sein.

Diese Vorschriften sind keine besonderen Verkehrsdelikte. Sie spielen im Straßenverkehr aber häufig eine Rolle, wenn eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zu einem Unfall mit Personen- oder Todesfolge führt.

Nicht jeder Unfall mit Verletzten führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Erforderlich ist insbesondere eine zurechenbare fahrlässige Pflichtverletzung.

§ 240 StGB: Nötigung im Straßenverkehr

Auch § 240 StGB ist kein ausschließliches Verkehrsdelikt.

Eine Nötigung kann vorliegen, wenn jemand einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt.

Im Straßenverkehr können insbesondere in Betracht kommen:

  • massives Drängeln,
  • gezieltes Ausbremsen,
  • bedrohliches Auffahren oder
  • bewusstes Blockieren eines anderen Fahrzeugs.

Nicht jedes dichte Auffahren oder jede verkehrswidrige Fahrweise erfüllt automatisch § 240 StGB.

Es müssen sowohl die Nötigungsmittel als auch der Nötigungserfolg und die besondere Rechtswidrigkeit nach § 240 Abs. 2 StGB festgestellt werden.

Ist das absichtliche Ausbremsen eines anderen Fahrers strafbar?

Das kann insbesondere eine Nötigung nach § 240 StGB darstellen.

Wer einen anderen Fahrer gezielt zum starken Abbremsen oder zu einer bestimmten Fahrweise zwingt, kann dadurch Gewalt im strafrechtlichen Sinn ausüben.

Das gilt insbesondere, wenn das Ausbremsen nicht mehr Teil eines normalen Verkehrsvorgangs ist, sondern bewusst eingesetzt wird, um den anderen Verkehrsteilnehmer zu maßregeln oder zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

Dass der andere Fahrer zuvor selbst gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, berechtigt grundsätzlich nicht dazu, ihn eigenmächtig „zu erziehen“.

Je nach Ausgestaltung können zusätzlich andere Straftatbestände, etwa § 315b StGB, zu prüfen sein.

§ 30 PflVG: Gebrauch eines Fahrzeugs ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz

Für versicherungspflichtige Fahrzeuge muss grundsätzlich der gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz bestehen.

Seit der Neuregelung des Pflichtversicherungsgesetzes befindet sich die Strafvorschrift nicht mehr in § 6 PflVG, sondern in § 30 PflVG.

Strafbar macht sich nach § 30 PflVG insbesondere, wer entgegen den gesetzlichen Vorgaben ein Fahrzeug ohne den erforderlichen Versicherungsschutz gebraucht oder einen solchen Gebrauch gestattet.

Die vorsätzliche Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.

Die Kaskoversicherung ist hiervon zu unterscheiden. Sie dient dem Schutz eigener Fahrzeugschäden und ist grundsätzlich freiwillig.

§ 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG.

Strafbar macht sich insbesondere, wer ein Kraftfahrzeug führt,

  • obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder
  • obwohl ihm das Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist.

Auch der Halter kann sich strafbar machen, wenn er vorsätzlich anordnet oder zulässt, dass jemand ohne erforderliche Fahrerlaubnis beziehungsweise trotz Fahrverbots fährt.

Ist es auch Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn man den Führerschein nur nicht dabeihat?

Nein.

Fahrerlaubnis und Führerschein sind rechtlich zu unterscheiden.

Wer eine wirksame Fahrerlaubnis besitzt, aber das Führerscheindokument lediglich nicht mitführt, fährt grundsätzlich nicht „ohne Fahrerlaubnis“ im Sinne des § 21 Abs. 1 StVG.

Besondere Regeln gelten allerdings, wenn der Führerschein aufgrund strafprozessualer Maßnahmen nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist. § 21 Abs. 2 StVG enthält hierzu einen eigenständigen Straftatbestand.

§ 22 StVG: Kennzeichenmissbrauch

§ 22 StVG stellt bestimmte Formen des Kennzeichenmissbrauchs unter Strafe.

Erfasst werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Fälle, in denen jemand

  • an einem Fahrzeug ein nicht dafür ausgegebenes Kennzeichen anbringt,
  • ein Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt oder
  • von einem entsprechend manipulierten Fahrzeug im öffentlichen Verkehr Gebrauch macht.

Nicht jede Veränderung an einem Kennzeichen erfüllt automatisch den Straftatbestand. Entscheidend sind die konkreten Voraussetzungen des § 22 StVG.

Welche weiteren Verkehrsstraftaten gibt es?

Neben den genannten Vorschriften kommen je nach Sachverhalt zahlreiche weitere Straftatbestände in Betracht.

Dazu gehören beispielsweise:

  • räuberischer Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a StGB,
  • Vollrausch nach § 323a StGB in Verbindung mit einem Verkehrsdelikt,
  • Körperverletzungs- und Tötungsdelikte,
  • Sachbeschädigung,
  • Urkundendelikte im Zusammenhang mit Fahrzeugen oder Kennzeichen und
  • bestimmte Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder das Straßenverkehrsgesetz.

Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt stark vom konkreten Verhalten ab.

Was ist der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?

Viele Verkehrsverstöße sind lediglich Ordnungswidrigkeiten.

Dazu gehören beispielsweise zahlreiche

  • Geschwindigkeitsverstöße,
  • Abstandsverstöße,
  • Rotlichtverstöße,
  • Parkverstöße oder
  • Verstöße gegen die Handynutzungsregeln.

Sie werden grundsätzlich mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Hinzukommen können Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot.

Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat und führt nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung.

Verkehrsstraftaten können dagegen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden und zusätzliche Folgen wie ein strafrechtliches Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis haben.

Kann eine Ordnungswidrigkeit trotzdem zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen?

Ja, mittelbar ist das möglich.

Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt eine Straftat voraus.

Davon zu unterscheiden ist jedoch das Fahrerlaubnisrecht.

Wer beispielsweise durch zahlreiche erhebliche Verkehrsverstöße genügend Punkte im Fahreignungsregister erreicht oder auf andere Weise Zweifel an seiner Fahreignung begründet, kann fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ausgesetzt sein.

Eine Ordnungswidrigkeit ist deshalb nicht bedeutungslos für die Fahrerlaubnis.

Trägt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten eines Strafverfahrens?

Das hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.

Viele Verkehrsrechtsschutzversicherungen erfassen die Verteidigung wegen bestimmter Verkehrsstraftaten. Häufig bestehen jedoch Einschränkungen bei vorsätzlichen Delikten.

Typischerweise kann vereinbart sein, dass zunächst Versicherungsschutz gewährt wird, die Versicherung die gezahlten Kosten aber zurückverlangt, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde.

Eine pauschale Aussage ist deshalb nicht möglich.

Geldstrafen selbst sind grundsätzlich nicht vom Rechtsschutzversicherungsschutz umfasst.

Trägt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten eines Bußgeldverfahrens?

Auch das richtet sich nach dem Versicherungsvertrag.

Verkehrsrechtsschutz umfasst häufig die Verteidigung in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Bei vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten können jedoch je nach Versicherungsbedingungen Ausschlüsse oder Rückforderungsregelungen bestehen.

Die Geldbuße selbst wird grundsätzlich nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Sollte man sich auch dann einen Anwalt nehmen, wenn der Tatvorwurf wahrscheinlich zutrifft?

Das kann sinnvoll sein.

Auch wenn der tatsächliche Kern eines Vorwurfs zutrifft, können zahlreiche rechtliche Fragen offen sein, beispielsweise:

  • Ist der richtige Straftatbestand erfüllt?
  • Kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden?
  • Sind Beweise verwertbar?
  • Wie ist die Tat strafrechtlich einzuordnen?
  • Droht ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis?
  • Kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht?
  • Welche Auswirkungen hat eine Einlassung?

Bei geringfügigen Bußgeldsachen ohne Punkte oder Fahrverbot kann eine anwaltliche Vertretung wirtschaftlich weniger sinnvoll erscheinen.

Je schwerer die möglichen Folgen sind, desto wichtiger kann eine fundierte Verteidigung werden.

Das gilt insbesondere bei drohender Fahrerlaubnisentziehung, strafrechtlicher Verurteilung oder erheblichen beruflichen Folgen.

Muss ich den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle beantworten?

Zur Sache selbst muss sich ein Betroffener grundsätzlich nicht äußern.

Er muss sich nicht selbst belasten und darf von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Davon zu unterscheiden sind Angaben zur Person. Wer gegenüber der zuständigen Behörde erforderliche Personalangaben verweigert, falsch oder unvollständig macht, kann unter den Voraussetzungen des § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Es ist deshalb wichtig, zwischen

  • Angaben zur Person und
  • Angaben zum vorgeworfenen Verkehrsverstoß

zu unterscheiden.

Eine inhaltliche Einlassung zum Tatvorwurf sollte nicht allein deshalb abgegeben werden, weil ein Anhörungsbogen eine entsprechende Möglichkeit vorsieht.

Muss man als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung kommen?

Auf eine bloße Ladung der Polizei muss ein Beschuldigter grundsätzlich nicht zur Vernehmung erscheinen.

Anders ist die Situation bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft.

Nach § 163a Abs. 3 StPO ist ein Beschuldigter verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.

Auch dann besteht jedoch grundsätzlich keine Pflicht, sich zur Sache selbst zu äußern.

Das Schweigerecht bleibt bestehen.

Sollte man als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren aussagen?

Eine pauschale Empfehlung ist nicht sinnvoll.

Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Aus der Ausübung dieses Rechts dürfen grundsätzlich keine für die Schuldfrage nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Vor einer Einlassung kann es sinnvoll sein, zunächst die Beweislage zu kennen.

Ein Verteidiger kann hierzu grundsätzlich Akteneinsicht beantragen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch ein nicht verteidigter Beschuldigter Einsicht in die Akten erhalten.

Ob anschließend eine Einlassung sinnvoll ist, hängt vom konkreten Akteninhalt und von der Verteidigungsstrategie ab.

Gerade spontane Aussagen ohne Kenntnis der Ermittlungsakte können später nur schwer korrigiert werden.

Wer bezahlt einen Anwalt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?

Bei einem zivilrechtlichen Verkehrsunfall können erforderliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören.

Haftet die Gegenseite vollständig für den Unfall, muss sie beziehungsweise ihre Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch die erforderlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten ersetzen.

Bei einer Mithaftung erfolgt die Erstattung regelmäßig nur entsprechend der Haftungsquote.

Diese zivilrechtliche Kostenerstattung ist von den Kosten einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verteidigung zu unterscheiden.

Was ist ein Fahrverbot?

Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis als solche bestehen. Der Betroffene darf lediglich für einen begrenzten Zeitraum keine Kraftfahrzeuge führen, für die das Verbot gilt.

Dabei muss zwischen zwei Arten des Fahrverbots unterschieden werden:

  • Das Fahrverbot nach § 25 StVG wird wegen bestimmter Verkehrsordnungswidrigkeiten für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verhängt.
  • Das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

Nach Ablauf des Fahrverbots muss die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden.

Das Fahrverbot ist deshalb von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu unterscheiden.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Beim Fahrverbot besteht die Fahrerlaubnis fort.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt sie dagegen mit Rechtskraft der Entscheidung.

Das Gericht bestimmt zugleich grundsätzlich eine Sperre, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Nach Ablauf der Sperrfrist lebt die alte Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder auf. Sie muss grundsätzlich neu beantragt und erteilt werden.

Ab wann gilt die Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis?

Nach § 69a Abs. 5 StGB beginnt die Sperre grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils.

War die Fahrerlaubnis wegen derselben Tat bereits vorläufig entzogen, wird jedoch ein Teil dieser Zeit auf die Sperrfrist angerechnet.

Angerechnet wird nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB insbesondere die Zeit der vorläufigen Entziehung, die nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die für die Maßregel maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen letztmals überprüft werden konnten.

Außerdem kann sich nach § 69a Abs. 4 StGB das gesetzliche Mindestmaß der Sperre wegen einer vorausgegangenen vorläufigen Entziehung verkürzen.

Die frühere vereinfachte Aussage, die Sperrfrist laufe stets ab dem erstinstanzlichen oder Berufungsurteil, ist deshalb ungenau.

Wie lange dauert die Sperrfrist?

Nach § 69a Abs. 1 StGB beträgt die Sperre grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre.

Sie kann ausnahmsweise für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass selbst die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter ausgehenden Gefahr nicht ausreicht.

War in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet worden, beträgt das gesetzliche Mindestmaß nach § 69a Abs. 3 StGB grundsätzlich ein Jahr.

Unter den Voraussetzungen des § 69a Abs. 7 StGB kann eine Sperre vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Wann droht die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis?

Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die

  • bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
  • unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begangen wurde und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Die Entziehung ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung.

Bei welchen Verkehrsstraftaten gilt der Täter regelmäßig als ungeeignet?

§ 69 Abs. 2 StGB nennt bestimmte Straftaten, bei denen der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Dazu gehören insbesondere:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB,
  • verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB,
  • Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind, und
  • bestimmte Fälle des Vollrauschs nach § 323a StGB.

„In der Regel“ bedeutet nicht automatisch.

Besondere Umstände des Einzelfalls können die gesetzliche Regelvermutung entkräften. Das bedarf allerdings einer tragfähigen Würdigung durch das Gericht.

Kann die Fahrerlaubnis auch wegen anderer Straftaten entzogen werden?

Ja.

Der Katalog des § 69 Abs. 2 StGB beschränkt nicht die allgemeine Regel des § 69 Abs. 1 StGB.

Auch bei einer anderen Straftat kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Tat im erforderlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers steht und daraus auf die Ungeeignetheit geschlossen werden kann.

Bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs muss die Ungeeignetheit jedoch konkret festgestellt werden.

Kann die Fahrerlaubnis schon vor dem Urteil vorläufig entzogen werden?

Ja.

Nach § 111a StPO kann das Gericht einem Beschuldigten die Fahrerlaubnis bereits während des Strafverfahrens vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB entzogen werden wird.

Eine solche vorläufige Entziehung kann für den Betroffenen bereits während des Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens erhebliche praktische Folgen haben.

Sie ist von einem bloßen strafrechtlichen Fahrverbot zu unterscheiden.

Wann droht ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit?

Nach § 25 StVG kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden.

Der Bußgeldkatalog sieht Regel-Fahrverbote insbesondere für bestimmte schwerwiegende Verkehrsverstöße vor.

Beispiele sind:

  • erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen,
  • bestimmte Wiederholungsfälle von Geschwindigkeitsverstößen,
  • qualifizierte Rotlichtverstöße,
  • bestimmte erhebliche Abstandsverstöße,
  • bestimmte Verstöße mit Gefährdung oder Sachbeschädigung sowie
  • Verstöße gegen die Alkohol- oder Cannabisgrenzwerte des § 24a StVG.

Die konkreten Voraussetzungen und Regelsanktionen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Bußgeldkatalog.

Ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung droht regelmäßig ein Fahrverbot?

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog wird bei einem Pkw regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen bei einer Überschreitung von

  • 31 km/h oder mehr innerorts oder
  • 41 km/h oder mehr außerorts.

Daneben kann ein Fahrverbot insbesondere bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres relevant werden.

Die konkrete Sanktion hängt von Fahrzeugart, Höhe der Überschreitung, Tatort und weiteren Umständen ab.

Welche Rechtsfolgen hat eine Autofahrt unter Alkohol? (Übersicht)

Die rechtlichen Folgen hängen nicht nur von der Blutalkoholkonzentration ab. Entscheidend sind außerdem

  • Alter und Probezeit,
  • alkoholbedingte Ausfallerscheinungen,
  • eine konkrete Gefährdung oder ein Unfall sowie
  • frühere einschlägige Verstöße.
Alkoholkonzentration Typische rechtliche Einordnung Mögliche Folgen
unter 0,5 Promille Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren kann § 24c StVG eingreifen. Ab etwa 0,3 Promille kann bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB vorliegen. Je nach Fall Geldbuße oder strafrechtliche Sanktion.
0,5 bis 1,09 Promille Grundsätzlich Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG; bei relativer Fahruntüchtigkeit kann stattdessen eine Straftat vorliegen. Beim erstmaligen §-24a-Verstoß regelmäßig 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; bei Straftat Geld- oder Freiheitsstrafe und regelmäßig Prüfung der Fahrerlaubnisentziehung.
ab 1,1 Promille beim Kraftfahrzeugführer Grundsätzlich absolute Fahruntüchtigkeit; regelmäßig § 316 StGB, bei konkreter Gefährdung gegebenenfalls § 315c StGB. Geld- oder Freiheitsstrafe; Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB regelmäßig naheliegend.
Welche Rechtsfolgen hat eine Autofahrt unter Alkohol?

Im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr müssen mehrere Vorschriften auseinandergehalten werden.

§ 24a StVG: 0,5-Promille-Grenze

Nach § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er

  • 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
  • 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut

hat.

Für den Grundtatbestand kommt es nicht darauf an, ob bereits alkoholtypische Fahrfehler vorliegen.

Beim erstmaligen Verstoß sieht der aktuelle Bußgeldkatalog regelmäßig 500 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Hinzu kommen regelmäßig zwei Punkte im Fahreignungsregister.

Bei bereits eingetragenen einschlägigen Vorentscheidungen steigen die Regelsanktionen.

§ 24c StVG: Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger

§ 24c StVG gilt für Führer von Kraftfahrzeugen

  • in der Probezeit nach § 2a StVG oder
  • vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Die Vorschrift erfasst seit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes neben Alkohol auch Tetrahydrocannabinol (THC).

Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für einen Verstoß gegen § 24c StVG grundsätzlich eine Regelgeldbuße von 250 Euro vor.

§ 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr

§ 316 StGB greift ein, wenn jemand im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Die Vorschrift ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen ist nicht erforderlich.

Sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln kann strafbar sein.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Es gibt keinen verbindlichen gesetzlichen „Tarif“ für die konkrete Höhe einer Geldstrafe. Sie richtet sich nach Schuld, Umständen des Einzelfalls und den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.

§ 315c StGB: Alkohol und konkrete Gefährdung

Führt ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Fahrer sein Fahrzeug und gefährdet dadurch

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
  • eine fremde Sache von bedeutendem Wert,

kann § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB einschlägig sein.

Anders als § 316 StGB verlangt § 315c StGB eine konkrete Gefahr.

Bei vorsätzlicher Begehung des Grundtatbestands reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für die in § 315c Abs. 3 StGB geregelten fahrlässigen Konstellationen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Welche Bedeutung haben 0,3 Promille?

Ab ungefähr 0,3 Promille kann bei zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden.

Eine bestimmte Blutalkoholkonzentration allein genügt im Bereich zwischen 0,3 und 1,09 Promille beim Kraftfahrzeugführer grundsätzlich noch nicht für den Nachweis der Fahruntüchtigkeit.

Erforderlich sind vielmehr zusätzliche Tatsachen, die einen Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und unsicherer Fahrweise erkennen lassen.

Das können beispielsweise typische Fahrfehler oder sonstige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sein.

Welche Bedeutung haben 1,1 Promille?

Bei einem Kraftfahrzeugführer nimmt die Rechtsprechung ab 1,1 Promille grundsätzlich absolute Fahruntüchtigkeit an.

Dann muss nicht zusätzlich anhand konkreter Fahrfehler nachgewiesen werden, dass der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren konnte.

Eine konkrete Gefährdung ist für § 316 StGB weiterhin nicht erforderlich.

Kommt es dagegen zusätzlich zu einer konkreten Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, kann § 315c StGB einschlägig sein.

Wird bei einer Trunkenheitsfahrt immer die Fahrerlaubnis entzogen?

§ 316 StGB gehört zu den Regelbeispielen des § 69 Abs. 2 StGB.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist der Täter deshalb in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Das ist jedoch keine unwiderlegbare Automatik.

Unter besonderen Umständen kann das Gericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen.

Unterbleibt die Entziehung bei einer Verurteilung nach § 316 StGB oder bestimmten Fällen des § 315c StGB, ist nach § 44 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Fahrverbot anzuordnen.

Das Verkehrsstrafrecht in der Verfassungsbeschwerde

Kann gegen ein verkehrsstrafrechtliches Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Grundsätzlich ja.

Eine Verfassungsbeschwerde ist aber keine zusätzliche strafrechtliche Revisionsinstanz.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht allgemein erneut,

  • ob der Angeklagte tatsächlich gefahren ist,
  • ob Zeugenaussagen überzeugend waren,
  • ob eine bestimmte Promillezahl richtig berechnet wurde oder
  • ob das Strafgericht das einfache Strafrecht in jeder Einzelheit zutreffend ausgelegt hat.

Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.

Muss vor der Verfassungsbeschwerde immer Revision eingelegt werden?

Nicht in jedem Strafverfahren ist eine Revision statthaft.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich die jeweils eröffneten, geeigneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden.

Je nach Verfahrensgang kann dies beispielsweise

  • Berufung,
  • Revision oder
  • ein anderer gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf

sein.

Die frühere pauschale Aussage, jedes Verfahren müsse „zum Schluss mit einer Revision“ beendet werden, ist deshalb unzutreffend.

Entscheidend ist die konkrete Rechtsmittelordnung des jeweiligen Strafverfahrens.

Welche Grundrechte können in einem Verkehrsstrafverfahren betroffen sein?

Je nach Fall können insbesondere relevant sein:

  • Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – Freiheit der Person bei freiheitsentziehenden Sanktionen,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – insbesondere das Willkürverbot,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.

Daneben können sich verfassungsrechtliche Anforderungen insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Schuldgrundsatz ergeben.

Das Recht auf ein faires Strafverfahren wird im deutschen Verfassungsrecht nicht einfach als einzelnes ausdrücklich bezeichnetes Grundrecht formuliert. Seine Gewährleistungen ergeben sich vielmehr aus mehreren verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Grundlagen.

Kann eine fehlerhafte Beweiswürdigung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?

Nicht allein deshalb, weil die Beweiswürdigung möglicherweise falsch ist.

Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte.

Verfassungsrechtlich relevant kann eine Entscheidung beispielsweise werden, wenn

  • die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist,
  • entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird,
  • elementare Verfahrensgarantien verletzt werden oder
  • verfassungsrechtliche Maßstäbe bei einer strafrechtlichen Sanktion grundlegend verkannt werden.

Die Verfassungsbeschwerde dient nicht dazu, eine dritte oder vierte Tatsacheninstanz zu eröffnen.

Muss vor einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erhoben werden?

Soll mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden, muss geprüft werden, ob zuvor eine statthafte fachgerichtliche Anhörungsrüge beziehungsweise ein entsprechender Rechtsbehelf zur Verfügung steht.

Eine solche Rüge kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität erforderlich sein.

Eine offensichtlich unstatthafte Anhörungsrüge verlängert dagegen nicht automatisch die Frist für die Verfassungsbeschwerde.

Wie lange ist die Frist für die Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil?

Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beträgt die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich einen Monat.

Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich sowohl erhoben als auch ausreichend begründet werden.

Für den Fristbeginn kommt es auf die letztinstanzliche beziehungsweise den Rechtsweg abschließende Entscheidung und deren Bekanntgabe an.

Gerade bei umfangreichen Strafverfahren sollte deshalb die verfassungsrechtliche Prüfung nicht erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist beginnen.

Ist jede fehlerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich verfassungswidrig?

Nein.

Auch bei einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung gilt:

Ein Fehler bei der Auslegung oder Anwendung des StGB, der StPO oder des StVG ist nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung.

Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine spezifische verfassungsrechtliche Verletzung voraus.

Das kann beispielsweise näher zu prüfen sein, wenn

  • die gesetzliche Regelung in verfassungswidriger Weise ausgelegt wurde,
  • eine Entscheidung objektiv willkürlich erscheint,
  • entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde,
  • der gesetzliche Richter entzogen wurde oder
  • verfassungsrechtlich geschützte Verfahrenspositionen erheblich verkürzt wurden.

Die bloße wirtschaftliche oder berufliche Belastung durch den Verlust der Fahrerlaubnis genügt für sich allein nicht.