Verkehrsregeln

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Wie viel schneller muss man sein, damit man ein anderes Fahrzeug überholen darf?
Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält zahlreiche Regeln zum Überholen, Parken, Radfahren und sonstigen Verhalten im Straßenverkehr.
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt zahlreiche alltägliche Verkehrssituationen.

Nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Eine bestimmte Differenz in km/h schreibt die StVO nicht vor. Die frühere Faustformel, man müsse mindestens fünf oder zehn km/h schneller fahren, lässt sich deshalb nicht als allgemeine gesetzliche Grenze verstehen.

Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Der Geschwindigkeitsunterschied muss so groß sein, dass der Überholvorgang in angemessener Zeit durchgeführt werden kann. Daneben gelten die weiteren Voraussetzungen des § 5 StVO. Insbesondere muss eine Behinderung des Gegenverkehrs während des gesamten Überholvorgangs ausgeschlossen sein.

Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Führern von Elektrokleinstfahrzeugen schreibt § 5 Abs. 4 StVO für Kraftfahrzeuge außerdem grundsätzlich einen Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts vor.

Ist der Halter für alle Verkehrsverstöße mit seinem Auto verantwortlich?

Nein.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten gilt grundsätzlich das persönliche Verantwortungsprinzip. Ein Bußgeld oder eine Strafe wird deshalb grundsätzlich gegen die Person verhängt, die den jeweiligen Verstoß begangen hat.

Der Halter eines Fahrzeugs muss also nicht allein deshalb ein Bußgeld bezahlen, weil mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wurde.

Eine wichtige Sonderregelung enthält jedoch § 25a StVG bei Halt- und Parkverstößen.

Kann der verantwortliche Fahrzeugführer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, können dem Halter oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Das ist keine Verurteilung des Halters wegen des eigentlichen Parkverstoßes. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Kostenentscheidung.

Nach § 107 Abs. 2 OWiG beträgt die Gebühr für eine solche Entscheidung derzeit 20 Euro. Hinzukommen können Auslagen, beispielsweise für eine förmliche Zustellung.

Die frühere Angabe einer Mindestgebühr von 25 Euro für diese Fälle ist nicht mehr zutreffend. Die Mindestgebühr von 25 Euro nach § 107 Abs. 1 OWiG betrifft den Bußgeldbescheid; für die Halterkostenentscheidung nach § 25a StVG gilt die spezielle Regelung des § 107 Abs. 2 OWiG.

Muss der Halter sagen, wer mit seinem Auto gefahren ist?

Allein aus der Haltereigenschaft folgt nicht, dass der Halter automatisch als Täter eines Verkehrsverstoßes behandelt werden darf.

Welche Auskunfts- oder Aussagepflichten bestehen und welche Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte greifen, hängt von der jeweiligen Verfahrensstellung und gegebenenfalls vom Verhältnis zum Fahrer ab.

Von einer bewusst falschen Tatsachenangabe sollte dabei schon deshalb abgesehen werden, weil sich ihre rechtlichen Folgen nicht pauschal beurteilen lassen. Ein bestehendes Schweige- oder Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet nicht allgemein, dass beliebige falsche Angaben rechtlich folgenlos wären.

Kann nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden, wer das Fahrzeug geführt hat, können außerdem unter den Voraussetzungen des § 31a StVZO fahrtenbuchrechtliche Folgen in Betracht kommen.

Darf der Beifahrer einen Parkplatz reservieren?

Nein.

Nach § 12 Abs. 5 StVO hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht.

Dieser Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, oder andere zusätzliche Fahrbewegungen durchführen muss, um in die Parklücke einzufahren.

Ein Beifahrer kann diesen straßenverkehrsrechtlichen Vorrang nicht dadurch für ein noch nicht an der Parklücke angekommenes Fahrzeug begründen, dass er sich zu Fuß in die Parklücke stellt.

Darf man einen Parkplatzreservierer mit dem Auto aus der Parklücke verdrängen?

Nein, jedenfalls darf eine Person nicht mit dem Fahrzeug gefährdet oder körperlich zum Verlassen der Parklücke gezwungen werden.

Dass eine Person eine Parklücke unzulässig für ein noch nicht angekommenes Fahrzeug freihält, gibt einem anderen Verkehrsteilnehmer keinen Freibrief, mit dem Fahrzeug auf sie zuzufahren.

Insbesondere müssen die allgemeinen Rücksichtnahme- und Sorgfaltspflichten des Straßenverkehrs beachtet werden. Je nach Vorgehensweise können darüber hinaus strafrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen.

Die frühere pauschale Aussage, ein solches „Verdrängen“ sei als Notwehr wohl zulässig, ist deshalb zu weitgehend.

Gibt es eine Helmpflicht für Radfahrer?

Für gewöhnliche Fahrräder besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Fahrradhelmpflicht.

Die StVO schreibt für normale Radfahrer keinen Schutzhelm vor.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Nichttragen eines Helms nach einem Unfall Auswirkungen auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche haben kann.

Für Krafträder und bestimmte andere offene Kraftfahrzeuge gelten dagegen besondere Schutzhelmregeln nach § 21a StVO.

Haben Radfahrer ein Mitverschulden für eigene Verletzungen, wenn sie keinen Helm tragen?

Allein aus dem Fehlen einer gesetzlichen Helmpflicht folgt nicht zwingend, dass ein Mitverschulden in jeder denkbaren Situation ausgeschlossen wäre.

Für den gewöhnlichen Alltagsradverkehr hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass einem verletzten Radfahrer nicht allein deshalb ein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden kann, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt kein allgemeines Verkehrsbewusstsein bestand, wonach das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar war.

Bei besonderen Formen des Radfahrens, insbesondere bei sportlich geprägter Fahrweise und besonderen Gefahrenlagen, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Eine pauschale Regel, wonach jeder „Rennradfahrer“ ohne Helm stets ein Mitverschulden trägt, besteht jedoch nicht.

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung ist ein Fahrradhelm geeignet, das Risiko schwerer Kopfverletzungen zu reduzieren.

Ist die Farbe von Taxis irgendwo festgelegt?

Ja.

§ 26 Abs. 1 BOKraft schreibt grundsätzlich vor, dass Taxen durch einen hell-elfenbeinfarbenen Anstrich im Farbton RAL 1015 kenntlich gemacht werden müssen.

Außerdem müssen sie grundsätzlich das vorgeschriebene Taxischild auf dem Dach tragen.

Allerdings können nach § 43 BOKraft unter den dort geregelten Voraussetzungen Ausnahmen von Vorschriften der BOKraft genehmigt werden. Deshalb können je nach Bundesland beziehungsweise zuständiger Genehmigungsbehörde auch Taxen in anderen Fahrzeugfarben zulässig sein.

Sind „Elefantenrennen“ auf der Autobahn erlaubt?

Ein Überholvorgang zwischen Lastkraftwagen ist nicht generell verboten.

Auch für Lkw gilt jedoch § 5 Abs. 2 StVO: Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

Hinzu kommen mögliche streckenbezogene Überholverbote. Außerdem dürfen Führer von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen nach § 5 Abs. 3a StVO nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter beträgt.

Ein langwieriger Überholvorgang mit nur minimalem Geschwindigkeitsunterschied kann daher gerade an der Voraussetzung der wesentlich höheren Geschwindigkeit scheitern.

Ein allgemeines gesetzliches Verbot sogenannter „Elefantenrennen“ gibt es dagegen nicht.

Wann muss ein Fahrradfahrer einen Radweg benutzen?

Nicht jeder vorhandene Radweg muss benutzt werden.

Nach § 2 Abs. 4 StVO besteht eine Radwegbenutzungspflicht grundsätzlich nur, wenn sie durch

  • Zeichen 237 (Radweg),
  • Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) oder
  • Zeichen 241 (getrennter Rad- und Gehweg)

angeordnet ist.

Ein rechter Radweg ohne eines dieser Zeichen darf grundsätzlich benutzt werden, muss aber nicht allein wegen seines Vorhandenseins benutzt werden.

Auch ein benutzungspflichtiger Radweg muss tatsächlich benutzbar sein. Ist seine Benutzung beispielsweise wegen erheblicher Hindernisse, Schnee, Eis, Bauarbeiten oder anderer konkreter Umstände objektiv unmöglich oder unzumutbar, kann die Benutzungspflicht im konkreten Fall entfallen.

Ob ein Radweg lediglich unbequem oder tatsächlich unbenutzbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Welche Promillegrenzen gelten für Autofahrer?

Im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer müssen verschiedene Regelungen auseinandergehalten werden.

0,0 Promille: Nach § 24c StVG gilt für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein besonderes Alkoholverbot.

Ab 0,5 Promille: § 24a StVG sieht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn ein Kraftfahrzeug mit mindestens 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration beziehungsweise der gesetzlich bestimmten Atemalkoholkonzentration geführt wird.

Ab etwa 0,3 Promille: Bereits unterhalb von 0,5 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommt, die sich beispielsweise durch Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen zeigt. Dies wird als relative Fahruntüchtigkeit bezeichnet.

Ab 1,1 Promille: Bei Führern von Kraftfahrzeugen geht die strafgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich von absoluter Fahruntüchtigkeit aus.

Die einschlägige Strafvorschrift für die Trunkenheit im Verkehr ist § 316 StGB, nicht § 316a StGB. § 316a StGB betrifft den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer.

Daneben kann insbesondere bei konkreter Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert § 315c StGB einschlägig sein.

Mehr zu den möglichen Rechtsfolgen einer Autofahrt unter Alkohol.

Wann liegt ein geschlossener Verband von Radfahrern vor?

Nach § 27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrende einen geschlossenen Verband bilden. Es müssen also mindestens 16 Radfahrende sein.

Sie dürfen dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Ein Verband ist nach § 27 Abs. 3 StVO geschlossen, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.

Für einen geschlossenen Radfahrerverband gelten die Verkehrsregeln grundsätzlich einheitlich für den gesamten Verband. Für Radfahrverbände gelten außerdem besondere Regeln zur Benutzung der Fahrbahn.

Darf ein Mobiltelefon beim Fahren in der Hand gehalten werden?

Das bloße Halten eines Mobiltelefons ist nicht automatisch ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Wird das Gerät jedoch benutzt, darf es grundsätzlich nicht aufgenommen oder gehalten werden.

Die Vorschrift erfasst inzwischen nicht nur Mobiltelefone, sondern zahlreiche elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, beispielsweise

  • Smartphones,
  • Tablets,
  • Navigationsgeräte,
  • Berührungsbildschirme und
  • bestimmte Geräte der Unterhaltungselektronik.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein solches Gerät grundsätzlich nur benutzen, wenn es hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird und zusätzlich die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO für Sprachsteuerung, Vorlesefunktion oder eine nur kurze angepasste Blickzuwendung erfüllt sind.

Die Frage, ob in einem konkreten Fall tatsächlich eine „Benutzung“ des Geräts vorlag, kann im Bußgeldverfahren entscheidend sein.

Die frühere Formulierung, schon jede minimale Berührung einer Taste oder des Displays führe automatisch zu einer Ordnungswidrigkeit, ist zu pauschal. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Art der Nutzung.

Darf man immer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fahren?

Nein.

Eine ausgeschilderte oder gesetzlich bestimmte Höchstgeschwindigkeit ist lediglich die Geschwindigkeit, die auch unter günstigen Umständen nicht überschritten werden darf.

Nach § 3 Abs. 1 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit muss insbesondere

  • den Straßenverhältnissen,
  • den Verkehrsverhältnissen,
  • den Sicht- und Wetterverhältnissen,
  • den persönlichen Fähigkeiten sowie
  • den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung

angepasst werden.

Bei Nebel, Schnee, Eis, Starkregen, schlechten Straßenverhältnissen oder unübersichtlichen Situationen kann deshalb eine deutlich niedrigere Geschwindigkeit geboten sein.

Bei einer Sichtweite von weniger als 50 Metern durch Nebel, Schneefall oder Regen darf nach § 3 Abs. 1 StVO grundsätzlich nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht ohnehin eine noch niedrigere Geschwindigkeit erforderlich ist.

Muss ein Motorradfahrer spezielle Schuhe tragen?

Eine allgemeine straßenverkehrsrechtliche Pflicht zum Tragen spezieller Motorradstiefel besteht nicht.

§ 21a Abs. 2 StVO schreibt für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern grundsätzlich einen geeigneten Schutzhelm vor. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift für Motorradstiefel oder sonstige spezielle Schutzkleidung enthält die StVO nicht.

Davon zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Frage, ob bei einem Unfall wegen fehlender Schutzkleidung ausnahmsweise ein Mitverschulden angenommen werden kann. Das lässt sich nicht allein aus dem Fehlen einer gesetzlichen Bekleidungspflicht beantworten und hängt von der konkreten Fallgestaltung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ab.

Siehe auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, 3 U 1897/12 auf urteilsbesprechungen.de

Darf man zum Wenden fremde Einfahrten benutzen?

Ein allgemeines Recht, ein fremdes Privatgrundstück zum Wenden zu benutzen, besteht nicht.

Wer ohne Zustimmung auf eine private Einfahrt oder ein Grundstück fährt, greift in die tatsächliche Herrschaft des Berechtigten über sein Grundstück ein. Der Eigentümer beziehungsweise Besitzer kann sich gegen unbefugte Grundstücksnutzungen grundsätzlich mit den zivilrechtlich vorgesehenen Mitteln wehren.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede eigenmächtige körperliche Gegenwehr zulässig wäre. Auch bei Besitzschutz und Selbsthilfe müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen eingehalten werden.

Zum Wenden sollte deshalb grundsätzlich öffentlicher Verkehrsraum oder eine Fläche benutzt werden, deren Benutzung gestattet ist.

Siehe auch: AG Hadamar zum sogenannten „Hadamarer Kartoffelwurf“.

Welche Regeln gelten für E-Scooter im Straßenverkehr?

Für E-Scooter beziehungsweise Elektrokleinstfahrzeuge gelten insbesondere die Vorschriften der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sowie ergänzend die allgemeinen Vorschriften der StVO.

Zu beachten sind insbesondere besondere Regeln über

  • die Anforderungen an das Fahrzeug,
  • die Versicherungsplakette,
  • die zulässigen Verkehrsflächen,
  • das Mindestalter,
  • die Personenbeförderung und
  • Alkohol und andere berauschende Mittel.

Für E-Scooter gelten insbesondere bei Alkohol nicht die für Fahrräder entwickelten Grenzwerte. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, sodass die entsprechenden Vorschriften für Kraftfahrzeugführer zu beachten sind.

Mehr zu E-Scootern, Verkehrsregeln und Alkohol im Straßenverkehr.

Kann ich statt einer Parkscheibe einen Zettel hinterlassen?

Grundsätzlich nein.

Wo das Parken nur mit Parkscheibe zulässig ist, muss eine den straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen entsprechende Parkscheibe verwendet werden.

§ 13 Abs. 2 StVO verweist insoweit auf Bild 318 der Anlage 3 zur StVO. Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit ersetzt die vorgeschriebene Parkscheibe grundsätzlich nicht.

Zulässig können daneben elektronische Parkscheiben sein, wenn sie den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Darauf, dass eine Überwachungskraft bei einer selbst gebastelten Ersatzlösung aus Kulanz von einer Beanstandung absieht, besteht kein Anspruch.

Darf man die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn man es ganz besonders eilig hat?

Bloße Eile rechtfertigt eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.

Auch ein wichtiger Termin, Zeitdruck oder die Befürchtung, zu spät zur Arbeit, zum Flughafen oder zu einer sonstigen Verpflichtung zu kommen, erlaubt grundsätzlich keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

In außergewöhnlichen Notfällen kann allerdings ein rechtfertigender Notstand in Betracht kommen.

Für eine Verkehrsordnungswidrigkeit richtet sich dieser insbesondere nach § 16 OWiG. Bei Straftaten kann § 34 StGB einschlägig sein.

Vorausgesetzt wird insbesondere eine

  • gegenwärtige Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut,
  • die nicht anders abgewendet werden kann,
  • wesentliche Überlegenheit des geschützten gegenüber dem beeinträchtigten Interesse und
  • Angemessenheit der Handlung.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist deshalb nicht bereits gerechtfertigt, weil eine Situation subjektiv als Notfall empfunden wird.

Insbesondere muss geprüft werden, ob andere und weniger gefährliche Möglichkeiten zur Verfügung standen, beispielsweise die Verständigung des Rettungsdienstes. Je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung und die dadurch verursachte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist, desto schwieriger wird regelmäßig eine Rechtfertigung.

Verfassungsrechtliche Bedeutung der Verkehrsregeln

Können Verkehrsregeln und ihre Anwendung Grundrechte berühren?

Ja.

Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften beschränken die individuelle Freiheit und können deshalb grundrechtlich relevant sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Verkehrsregel oder jedes Bußgeld eine Grundrechtsverletzung darstellt.

Je nach Fall können insbesondere

  • Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
  • Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
  • Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit bei erheblichen beruflichen Auswirkungen,
  • Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum in besonderen Konstellationen,
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren

Bedeutung erlangen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch keine zusätzliche Instanz zur allgemeinen Überprüfung von Bußgeld-, Fahrerlaubnis- oder sonstigen Verkehrsverfahren. Erforderlich ist eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts. Ein bloßer Fehler bei der Anwendung der StVO oder anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften genügt dafür grundsätzlich nicht.