(Letzte Aktualisierung: 14.06.2024)
Was ist die Fahrerlaubnis? Was ist der Führerschein?
Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis, Fahrzeuge bestimmter Klassen zu führen.
Der Führerschein ist dagegen nur das Dokument, das den Besitz einer bestimmten Fahrerlaubnis beweist.
Wird einem Fahrer „der Führerschein genommen“, so bedeutet dies tatsächlich, dass er für eine bestimmte Zeit von seiner Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf (Fahrverbot) oder ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird und sie erst wieder neu erteilt werden muss.
Hat man den Führerschein gerade nicht dabei oder hat man diesen ganz verloren, so ändert dies nichts am Bestehen der Fahrerlaubnis, man darf also trotzdem Auto fahren.
Kann man auch wegen kleinerer Verkehrsverstöße den Führerschein verlieren?
Grundsätzlich ist der Entzug der Fahrerlaubnis nur für Verkehrsstraftaten vorgesehen. Auch Fahrverbote kommen regelmäßig nur bei Straftaten oder schwereren Ordnungswidrigkeiten, z.B. erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, in Betracht.
Allerdings ist es möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung bekommt, wenn man regelmäßig verkehrsverstöße begeht. Dies gilt auch dann, wenn diese Verstöße für sich gesehen nicht wirklich schlimm sind, z.B. bei Parkverstößen. Es kann aber sein, dass der Fahrer dadurch erkennen lässt, dass er die Verkehrsregeln allgemein nicht beachtet und dadurch eine Gefahr darstellt.
Die Hürden dafür sind aber relativ hoch. In der Regel ist dafür mindestens ein Verstoß pro Woche über einen längeren Zeitraum (z.B. 100 Strafzettel in zwei Jahren) notwendig. Dann darf aber immer noch kein sofortiger Entzug erfolgen, vielmehr kann eine Fahreignungsprüfung (Medizinisch-Psychologische Untersuchung, MPU) verlangt werden. Dieses Vorgehen ist aber sehr selten.
Wie oft darf man die MPU wiederholen?
Prinzipiell beliebig ist, es gibt hier keine Einschränkung. Faktisch sollte man jedoch darauf hinarbeiten, möglichst beim ersten Anlauf zu bestehen, da jede Untersuchung Geld kostet: Ca. 300 bis 800 Euro.
Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde, dass man die MPU nicht bestanden hat?
Nein. Man muss lediglich beim Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Bescheinigung über die bestandene MPU vorlegen. In der Bescheinigung werden vorherige Fehlversuche nicht angegeben. Solange man sie nicht bestanden hat, ergibt ein Antrag in aller Regel ohnehin keinen Sinn.
Muss bei einer MPU nach Alkoholauffälligkeit auch ein Abstinenznachweis erbracht werden?
Ja, dies ist praktisch die Mindestanforderung. Den Nachweis muss der Antragsteller selbst erbringen. In der Praxis greift man auf Blut-, Urin- oder Haarproben zurück. Leberwerte sind in der Regel nicht genau genug.
Dabei ist aber kein kompletter Verzicht auf Alkohol notwendig. Gelegentliches Trinken in verträglichen Maßen und ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist durchaus akzeptabel.
Verbietet das EU-Recht den Entzug der Fahrerlaubnis?
Nein.
Die Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) verbietet in Art. 13 Nr. 2 den Entzug einer vor dem 19. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis nur aus den Gründe dieser Richtlinie selbst.
Die Richtlinie hat die Fahrerlaubnisklassen in ganz Europa einheitlich ausgestaltet. Die Mitgliedsstaaten sind damit verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, also zukünftig nur noch Fahrerlaubnisse zu erteilen, die eine „europäische“ Klasse beinhalten.
Zugleich wurde jedoch ein Bestandsschutz in die Richtlinie aufgenommen. Demnach sollten alle bisher erteilten Führerscheine gültig bleiben und zwar in dem Umfang, den das nationale Recht vorsah. Der Staat darf solche Fahrerlaubnisklassen nicht einfach mit Verweis auf die europäische Vereinheitlichung umstellen – und das regelt Art. 13 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2006/126/EG.
Nicht erfasst ist davon aber der „normale“ Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verkehrsverstößen oder mangelnder Fahreignung. Diese Fragen werden von der Richtlinie nämlich gar nicht behandelt und richten sich weiterhin nach nationalem Recht.
Darf man als Radfahrer Musik über Kopfhörer hören?
Grundsätzlich ja, sofern dadurch die akustische Wahrnehmung nicht gestört wird.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Im Umkehrschluss ist also das Musikhören über Geräte erlaubt, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Gehörs führt. Das ist also in erster Linie eine Frage der Lautstärke. Außerdem wird es häufig noch darauf ankommen, inwieweit die verwendeten Kopfhörer von außen kommende Geräusche dämmen.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung empfehlenswert?
Das kommt darauf an. Die Kosten der Rechtsverfolgung im Verkehrsrecht können erheblich sein. Als Kläger müssen Sie auf jeden Fall die Gerichts- und häufig auch die Anwaltskosten vorschießen.
So betragen bspw. bei einem Streitwert von 50.000 Euro (was bei schweren Unfällen nicht unrealistisch ist)
- die Kosten für zwei Anwälte (je 2,5 Gebühren) 5815 Euro und
- die Gerichtskosten (3,0 Gebühren) 1638 Euro.
- Hinzu kommen meist noch Gutachterkosten.
Allerdings sollte man berücksichtigen, dass viele Anwälte keine rechtsschutzversicherten Mandanten vertreten.
Was ist die Fahreignungsprüfung?
Die Fahreignungsprüfung ist die Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Gemeinhin wird dieser Begriff aber nur dann verwendet, wenn die Fahrerlaubnis noch besteht, die Behörde aber Zweifel an der tatsächlichen Fahreignung hat. Dann ordnet sie gemäß §§ 13 und 14 FeV die Prüfung an, um festzustellen, ob die Zweifel begründet sind.
Die Verfassungsbeschwerde in Fahrerlaubnisfällen
Der Verlust der Fahrerlaubnis kann einschneidend bis existenzgefährdend sein. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde hier grundsätzlich zu erwägen.
Im Falle eines Strafurteils, das auf Entzug der Fahrerlaubnis lautet, ist eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil möglich, nachdem der Rechtsweg bis zur Revisionsinstanz (Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) abgeschlossen ist.
Sollte die Fahrerlaubnis durch die Behörde entzogen worden sein oder wird die Erteilung bzw. Wiedererteilung abgelehnt, ist auch gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde möglich.