Unfall

(Letzte Aktualisierung: 21.10.2022)

Braucht man nach einem Unfall einen Anwalt?

Verkehrsunfälle lassen sich nicht immer vermeiden. Daher sind die Rechte der Beteiligten von Bedeutung.
Verkehrsunfälle lassen sich nicht immer vermeiden. Daher sind die Rechte der Beteiligten von Bedeutung.
Nicht unbedingt, weder bei der außergerichtlichen Klärung noch in einem Strafverfahren ist die Einschaltung eines Anwalts zwingend. Sofern Sie sich also die Wahrnehmung Ihrer Interessen selbst zutrauen, müssen Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen.

Allerdings kann ein falsches Verhalten nach einem Unfall leicht die eigene Position verschlechtern, wenn bspw. Beweise nicht gesichert werden oder man sich durch missverständliche Aussagen selbst belastet.

Warum will die gegnerische Versicherung den Gutachter auswählen?

Versicherungen haben oft Gutachter, die regelmäßig für sie arbeiten. Außerdem bezahlt grundsätzlich der Auftraggeber den Gutachter, daher ist es für einen selbst eher vorteilhaft, wenn man seine Ansprüche auf ein Gutachten gründen kann, das man nicht selbst bezahlen muss.

Andererseits besteht aber auch die Gefahr, dass ein solches Gutachten später gegen einen verwendet wird, wenn es einen zu hohen bzw. zu niedrigen Schaden ausweist. Dass ein bestimmter Sachverständiger der Versicherung Gefälligkeitsgutachten erstattet, ist zumindest nicht völlig ausgeschlossen. Daher ist eine vorherige Konsultation mit dem Anwalt sinnvoll, der einen Gutachter entsprechend einschätzen kann.

Was ist ein Augenblicksversagen?

Von einem Augenblicksversagen spricht man, wenn ein Verkehrsteilnehmer nur für einen sehr kurzen Zeitraum (einen Augenblick) unaufmerksam war und deswegen ein Unfall passiert ist. Bei einem bloßen Augenblicksversagen kommt regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit in Betracht.

Haften Kinder bei einem Unfall im Straßenverkehr?

Kinder unter zehn Jahren haften bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen überhaupt nicht (§ 828 Abs. 2 BGB). Ältere, aber immer noch minderjährige Kinder haften nur, wenn sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben (Abs. 3).

Soweit man also mit einem nach diesen Vorschriften nicht verantwortlichen Kind in einen Unfall verwickelt ist, muss man seinen eigenen Schaden selbst bezahlen. Wird das Kind geschädigt, kann man sich auf dessen Mitverschulden nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB berufen, da es eben kein Mitverschulden gibt. Sogar bei geringer eigener Schuld muss man den gesamten Schaden bezahlen.

Trifft den Rückwärtsfahrenden immer die Schuld an einem Unfall?

Wer beim rückwärts fährt (insbesondere beim Einparken), muss dabei besonders vorsichtig sein (§ 9 Abs. 5 StVO). Kommt es zum Unfall, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er nicht vorsichtig genug war.

Siehe auch: OLG München, Urteil vom 08.07.2016, 10 U 3554/15

Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden, wenn bspw. belegt wird, dass der andere Unfallteilnehmer zu schnell unterwegs war oder seinerseits nicht ausreichend auf andere Autos geachtet hat.

Wie wird der Schaden verteilt, wenn ein Unfall nicht aufklärbar ist?

Ist nicht mehr zu ermitteln, welcher von beiden Autofahrern den Unfall verschuldet hat, wird der Schaden regelmäßig zwischen beiden aufgeteilt. Denn dann haftet jeder zumindest noch für die Betriebsgefahr seines Autos in gleicher Weise.

Siehe auch: OLG München, Urteil vom 08.07.2016, 10 U 3554/15

Bei Unfällen mit Verkehrsteilnehmern, die keine Betriebsgefahr trifft (Radfahrer, Fußgänger), haftet der Autofahrer dann jedoch meist alleine.

Sollte man den Unfall komplett durch die Versicherung des Gegners oder durch die Werkstatt abwickeln lassen?

Eher nein. Dies wird zwar immer wieder als „Service“ angeboten, allerdings besteht durchaus die Gefahr, dass auf diese Weise nicht alle Ansprüche gewahrt werden. Die gegnerische Versicherung wird stets bemüht sein, ihre eigene Zahlungspflicht möglich niedrig zu halten.

Verkehrsunfall und Verfassungsbeschwerde

Gegen die Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist die Verfassungsbeschwerde möglich.

Wie immer im Zivilrecht muss es sich aber um spezifische Grundrechtsverletzungen gerade durch das Gericht handeln. Dies kann sich bspw. in der verfassungswidrigen Auslegung von Verkehrsregeln niederschlagen.

Zu bedenken sind auch die Kosten einer Verfassungsbeschwerde. Diese müssen freilich in einem vernünftigen Verhältnis zum in Rede stehenden Schaden stehen.