(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)
Was ist die Fahrerlaubnis? Was ist der Führerschein?

Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse zu führen.
Der Führerschein ist dagegen das Dokument, mit dem die Fahrerlaubnis nachgewiesen wird.
Diese Unterscheidung ist insbesondere wichtig bei Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Verlust des Führerscheindokuments.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen. Der Betroffene darf für die Dauer des Fahrverbots jedoch keine Kraftfahrzeuge führen, für die das Fahrverbot gilt.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt dagegen die Fahrerlaubnis. Wer später wieder Kraftfahrzeuge führen möchte, benötigt grundsätzlich eine Neuerteilung.
Der umgangssprachliche Satz „Der Führerschein ist weg“ kann daher rechtlich sehr unterschiedliche Situationen beschreiben.
Darf man fahren, wenn man den Führerschein verloren hat?
Der Verlust des Führerscheindokuments führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.
Wer lediglich das Dokument verloren hat, besitzt seine Fahrerlaubnis grundsätzlich weiterhin. Allerdings bestehen Vorschriften über das Mitführen und Aushändigen des Führerscheins sowie über die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
Davon streng zu unterscheiden ist der Fall, dass die Fahrerlaubnis selbst entzogen wurde oder ein Fahrverbot besteht. Dann darf nicht allein deshalb gefahren werden, weil sich das Führerscheindokument noch im Besitz des Betroffenen befindet.
Kann man auch wegen kleinerer Verkehrsverstöße die Fahrerlaubnis verlieren?
Ja, allerdings nicht bereits wegen jedes einzelnen geringfügigen Verkehrsverstoßes.
Die Fahrerlaubnis kann nicht nur durch ein Strafgericht entzogen werden. Auch die Fahrerlaubnisbehörde muss sie entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Eine wichtige Rolle spielt dabei das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG.
Bei
- vier oder fünf Punkten erfolgt grundsätzlich eine Ermahnung,
- sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung und
- acht oder mehr Punkten gilt der Betroffene nach § 4 Abs. 5 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Daneben können auch außerhalb des Punktesystems Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen.
Kann die Fahrerlaubnis wegen sehr vieler Parkverstöße gefährdet sein?
In außergewöhnlichen Fällen ja.
Auch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger und nicht mit Punkten bewerteter Verkehrsverstöße kann unter besonderen Umständen Zweifel daran begründen, ob ein Fahrer bereit ist, die für den Straßenverkehr geltenden Regeln zuverlässig zu beachten.
Eine feste Grenze wie „100 Strafzettel in zwei Jahren“ oder „ein Verstoß pro Woche“ gibt es dafür jedoch nicht.
Entscheidend sind vielmehr Anzahl, Art, zeitliche Dichte und Gesamtumstände der Verstöße. Die Schwelle liegt bei gewöhnlichen Parkverstößen hoch.
Auch folgt aus einer solchen Häufung nicht automatisch, dass unmittelbar eine MPU angeordnet oder die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfte. Die Fahrerlaubnisbehörde benötigt für ihre jeweilige Maßnahme eine gesetzliche Grundlage und muss deren Voraussetzungen im konkreten Fall beachten.
Was ist eine MPU?
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist eine Begutachtung der Fahreignung.
Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise bei
- Alkoholproblematik,
- bestimmten Drogen- oder Arzneimittelproblemen,
- wiederholten oder erheblichen Verkehrsverstößen oder
- sonstigen Tatsachen, die bestimmte Zweifel an der Fahreignung begründen,
relevant werden.
Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus §§ 11 bis 14 FeV.
Die MPU ist dabei nicht selbst die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt vielmehr unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um bestimmte Eignungsfragen zu klären.
Kann man gegen die Anordnung einer MPU direkt klagen?
Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist grundsätzlich eine vorbereitende Maßnahme und nicht ohne Weiteres selbstständig wie ein Verwaltungsakt anfechtbar.
Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung bedeutungslos wäre.
Legt der Betroffene ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen.
Kommt es anschließend beispielsweise zur Entziehung oder zur Versagung einer Fahrerlaubnis, kann im Rechtsschutz gegen diese Entscheidung grundsätzlich auch überprüft werden, ob die vorherige Gutachtensanordnung rechtmäßig war.
Gerade deshalb ist die Rechtmäßigkeit einer MPU-Anordnung häufig eine zentrale Frage im Fahrerlaubnisverfahren.
Darf die Behörde bei einer verweigerten MPU automatisch die Fahrerlaubnis entziehen?
Nein, nicht allein deshalb, weil der Betroffene kein Gutachten vorlegt.
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Weigerung oder nicht fristgerechten Vorlage auf die Nichteignung schließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehört insbesondere, dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war und der Betroffene auf die Folgen der Nichtvorlage hingewiesen wurde.
War bereits die Gutachtensanordnung rechtswidrig, darf aus ihrer Nichtbefolgung grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden.
Wie oft darf man eine MPU wiederholen?
Eine gesetzlich festgelegte Höchstzahl von MPU-Versuchen besteht grundsätzlich nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer erneuten Begutachtung die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt werden können.
Die Kosten können je nach Fragestellung, Begutachtungsstelle und erforderlichen Zusatzuntersuchungen erheblich variieren. Eine allgemeingültige Preisspanne lässt sich deshalb nicht sinnvoll festlegen.
Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde, dass man eine MPU nicht bestanden hat?
Die MPU wird aufgrund eines Auftrags des Betroffenen durchgeführt. Nach § 11 Abs. 6 FeV teilt der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde mit, welche Begutachtungsstelle er beauftragt hat; die Behörde übersendet dieser die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen und ihre Fragestellung.
Das Gutachten wird nicht allein deshalb automatisch zu einer für die Fahrerlaubnisbehörde verwertbaren Behördenakte, weil die Untersuchung stattgefunden hat.
Die frühere pauschale Aussage, die Behörde erfahre von einem negativen Gutachten niemals etwas, wäre allerdings zu weitgehend. Entscheidend sind der konkrete Verfahrensablauf, die erfolgten Erklärungen und die tatsächlich übermittelten Unterlagen.
Insbesondere sollte ein negatives Gutachten nicht ungeprüft bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.
Ergibt ein Antrag auf Neuerteilung erst nach bestandener MPU Sinn?
Nicht zwingend.
Eine MPU wird häufig gerade im Rahmen eines laufenden Erteilungs- oder Neuerteilungsverfahrens angeordnet.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss zunächst prüfen, welche Eignungszweifel bestehen und welches Gutachten aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift erforderlich ist. Die Begutachtungsstelle erhält von der Behörde eine konkrete Fragestellung.
Deshalb wäre es zu pauschal, einen Antrag auf Neuerteilung erst nach einer bereits „bestandenen MPU“ zu empfehlen.
Muss bei einer MPU wegen Alkohol immer Abstinenz nachgewiesen werden?
Nein.
Die frühere Aussage, ein Abstinenznachweis sei bei jeder alkoholbezogenen MPU praktisch Mindestvoraussetzung, ist zu pauschal.
§ 13 FeV unterscheidet verschiedene Konstellationen von Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch und alkoholbezogenen Verkehrsverstößen.
Welche Voraussetzungen für eine positive Fahreignungsprognose erfüllt werden müssen, hängt von der konkreten Alkoholproblematik ab.
In bestimmten Fällen kann eine nachgewiesene Alkoholabstinenz erforderlich sein. In anderen Fallgestaltungen kann eine stabile Verhaltensänderung im Umgang mit Alkohol maßgeblich sein, ohne dass zwingend vollständige Abstinenz verlangt wird.
Ob und über welchen Zeitraum Abstinenznachweise erforderlich sind, sollte deshalb anhand der konkreten Vorgeschichte und der aktuellen Begutachtungsmaßstäbe beurteilt werden.
Wie wird Alkoholabstinenz nachgewiesen?
Soweit für die Fahreignungsbegutachtung ein Abstinenznachweis erforderlich ist, muss dieser nach anerkannten fachlichen Standards geführt werden.
Hierfür kommen insbesondere geeignete Urin- oder Haaranalysen in Betracht.
Nicht jeder beliebige Laborwert und nicht jede selbst organisierte Untersuchung genügt den Anforderungen einer Fahreignungsbegutachtung. Entscheidend sind insbesondere ein geeignetes Kontrollprogramm und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Was passiert, wenn die Nichteignung bereits feststeht?
Eine MPU ist nicht in jedem Fahrerlaubnisverfahren erforderlich.
Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen bereits zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
Eine MPU ist also kein notwendiger Zwischenschritt vor jeder Entziehung der Fahrerlaubnis.
Verbietet das EU-Recht die Entziehung einer Fahrerlaubnis?
Nein.
Das europäische Führerscheinrecht verhindert nicht generell, dass einem Fahrer wegen fehlender Fahreignung oder anderer gesetzlicher Gründe die Fahrberechtigung entzogen wird.
Für das EU-Führerscheinrecht ist aktuell ein Übergang besonders wichtig:
Die bisher maßgebliche Richtlinie 2006/126/EG wird durch die neue Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein ersetzt. Die neue Richtlinie ist bereits in Kraft, muss aber überwiegend erst bis zum 26. November 2028 in nationales Recht umgesetzt und grundsätzlich ab dem 26. November 2029 angewandt werden.
Die Richtlinie 2006/126/EG wird grundsätzlich erst mit Wirkung zum 26. November 2029 aufgehoben.
Bis dahin darf insbesondere die Bestandsschutzregelung des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mit einem allgemeinen Verbot der Fahrerlaubnisentziehung verwechselt werden.
Sie schützt vor allem vor einem Verlust oder einer Einschränkung bestehender Fahrberechtigungen allein aufgrund der europäischen Harmonisierung der Fahrerlaubnisklassen. Maßnahmen wegen mangelnder Fahreignung oder Verkehrsverstößen werden dadurch nicht allgemein ausgeschlossen.
Kann eine ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen werden?
Hier muss genauer unterschieden werden.
Bei einer von einem anderen EU- oder EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis stellen sich besondere Fragen des europäischen Anerkennungsrechts.
Deutschland kann unter den gesetzlichen und unionsrechtlichen Voraussetzungen Maßnahmen gegen die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland treffen. Welche Wirkungen eine deutsche Entscheidung auf die ausländische Fahrerlaubnis selbst hat, ist davon zu unterscheiden.
Mit der Richtlinie (EU) 2025/2205 und der Richtlinie (EU) 2025/2206 werden die unionsrechtlichen Regeln über Führerscheine und bestimmte grenzüberschreitende Fahrberechtigungsverluste weiterentwickelt. Die maßgeblichen Umsetzungs- und Anwendungsfristen sind deshalb bei zukünftigen Fällen besonders zu beachten.
Darf man als Radfahrer Musik über Kopfhörer hören?
Grundsätzlich ja, solange dadurch das Gehör nicht beeinträchtigt wird.
§ 23 Abs. 1 StVO bestimmt:
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne der StVO.
Kopfhörer sind deshalb nicht generell verboten. Die Lautstärke und Abschirmung dürfen jedoch nicht dazu führen, dass wichtige Verkehrsgeräusche nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können.
Relevant können beispielsweise
- Warnsignale,
- Martinshörner,
- Hupzeichen oder
- andere für die Verkehrssicherheit bedeutsame Geräusche
sein.
Entscheidend ist damit nicht das Tragen von Kopfhörern als solches, sondern die konkrete Beeinträchtigung des Gehörs.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung empfehlenswert?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann insbesondere deshalb sinnvoll sein, weil Rechtsstreitigkeiten nach schweren Verkehrsunfällen, in Fahrerlaubnisverfahren oder bei umfangreichen Gutachten erhebliche Kosten verursachen können.
Ob sich eine Versicherung wirtschaftlich lohnt, hängt jedoch unter anderem ab von
- dem versicherten Leistungsumfang,
- der Selbstbeteiligung,
- Wartezeiten und Ausschlüssen,
- der Deckung verwaltungsrechtlicher Fahrerlaubnisverfahren und
- den persönlichen Risiken des Versicherungsnehmers.
Starre Kostenbeispiele anhand eines bestimmten Streitwerts können schnell veralten, weil sich sowohl die gesetzlichen Gebühren als auch die maßgeblichen Gegenstands- und Streitwerte ändern.
Vor Abschluss einer Versicherung sollte deshalb insbesondere geprüft werden, welche verkehrsrechtlichen Verfahren tatsächlich vom Tarif erfasst werden.
Was ist eine Fahreignungsbegutachtung?
Der Begriff Fahreignungsbegutachtung ist weiter als die Medizinisch-Psychologische Untersuchung.
Wenn Tatsachen Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, sieht die FeV je nach Art des Zweifels unterschiedliche Gutachten vor.
In Betracht kommen insbesondere
- ärztliche Gutachten,
- medizinisch-psychologische Gutachten und
- in bestimmten Fällen Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich insbesondere in §§ 11 bis 14 FeV und den Anlagen 4 und 4a FeV.
Die Begriffe „Fahreignungsprüfung“ und „MPU“ sollten deshalb nicht generell gleichgesetzt werden.
Verfassungsbeschwerde in Fahrerlaubnisfällen
Kann gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich ja, wenn nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend gemacht werden kann.
Der Verlust der Fahrerlaubnis kann für Betroffene erhebliche persönliche und berufliche Auswirkungen haben. Das allein macht eine Fahrerlaubnisentziehung jedoch noch nicht verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Fahrerlaubnisbehörde und auch keine zusätzliche verwaltungsgerichtliche Instanz.
Ein bloßer Fehler bei der Anwendung des StVG oder der FeV genügt deshalb grundsätzlich nicht.
Welche Grundrechte können bei der Fahrerlaubnisentziehung betroffen sein?
Je nach Fall können insbesondere Bedeutung haben:
- Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
- Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
- Art. 12 Abs. 1 GG – insbesondere bei erheblichen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren.
Ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vorliegt, hängt von der konkreten Behörden- und Gerichtsentscheidung ab.
Welcher Rechtsweg gilt bei einer behördlichen Fahrerlaubnisentziehung?
Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis oder lehnt sie deren Erteilung beziehungsweise Neuerteilung ab, handelt es sich grundsätzlich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich die statthaften und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Gerade bei einer sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung kann daneben verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz von erheblicher Bedeutung sein.
Eine Verfassungsbeschwerde ersetzt diesen fachgerichtlichen Rechtsschutz grundsätzlich nicht.
Welcher Rechtsweg gilt bei einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis?
Davon zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht nach den strafrechtlichen Vorschriften.
Hier richtet sich der fachgerichtliche Rechtsweg nach der Strafprozessordnung.
Die frühere Aussage, vor einer Verfassungsbeschwerde müsse ein Strafverfahren immer „bis zur Revisionsinstanz Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof“ geführt werden, ist zu pauschal.
Welche Rechtsmittel tatsächlich statthaft sind, hängt insbesondere von der Ausgangsentscheidung und dem konkreten Verfahrensgang ab.
Für eine spätere Verfassungsbeschwerde kommt es darauf an, dass die verfügbaren, geeigneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ordnungsgemäß genutzt wurden.
Wann kann eine Fahrerlaubnisentscheidung verfassungsrechtlich problematisch sein?
Eine verfassungsrechtliche Prüfung kann beispielsweise näherliegen, wenn
- eine Fahrerlaubnisentziehung auf einer unverhältnismäßigen Anwendung des Fachrechts beruhen könnte,
- eine rechtlich nicht tragfähige Gutachtensanordnung zur Grundlage nachteiliger Schlussfolgerungen gemacht wurde und dadurch eine spezifische Grundrechtsverletzung entstanden sein könnte,
- die Bedeutung der Berufsfreiheit bei einer beruflich existenziellen Fahrerlaubnisentscheidung grundlegend verkannt wurde,
- effektiver gerichtlicher Rechtsschutz entgegen Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt wurde oder
- entscheidungserhebliches Vorbringen unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt blieb.
Auch hier gilt jedoch: Nicht jeder fachrechtliche Fehler ist zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Die Verfassungsbeschwerde muss gerade die spezifisch verfassungsrechtliche Dimension der angegriffenen Entscheidung herausarbeiten.
Stoppt eine Verfassungsbeschwerde die Fahrerlaubnisentziehung?
Nein.
Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde führt nicht automatisch dazu, dass wieder gefahren werden darf oder die Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt wird.
Ist eine Fahrerlaubnisentscheidung sofort vollziehbar, muss deshalb rechtzeitig geprüft werden, welcher fachgerichtliche Eilrechtsschutz zur Verfügung steht.
Nach Abschluss des fachgerichtlichen Rechtswegs kann unter den engen Voraussetzungen des § 32 BVerfGG zusätzlich eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht kommen.
Die verfassungsgerichtliche Eilentscheidung ist jedoch kein Ersatz für versäumten fachgerichtlichen Eilrechtsschutz.
Ist eine Verfassungsbeschwerde sinnvoll, nur weil die Fahrerlaubnis beruflich benötigt wird?
Nein.
Dass der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kann verfassungsrechtlich erheblich sein und insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG berühren.
Die berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis führt aber nicht dazu, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung entfallen.
Auch Berufskraftfahrer müssen zum Führen der jeweiligen Kraftfahrzeuge geeignet sein.
Für eine Verfassungsbeschwerde muss deshalb zusätzlich aufgezeigt werden können, worin gerade die spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts liegt.