(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)
Wie wird ein beruflich genutztes Auto steuerlich behandelt?

Die steuerliche Behandlung eines beruflich oder betrieblich genutzten Fahrzeugs richtet sich vor allem nach dem Steuerrecht und danach, ob das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, in welchem Umfang es privat genutzt wird und wie die private Nutzung steuerlich ermittelt wird.
Weitere Informationen dazu:
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Verfassungsbeschwerde im Verkehrsrecht
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde im Verkehrsrecht möglich?
Auch verkehrsrechtliche Entscheidungen können grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Voraussetzung ist allerdings nicht lediglich, dass eine Behörde oder ein Gericht das Verkehrsrecht möglicherweise falsch angewandt hat. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer vielmehr geltend machen können, durch öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein.
Eine Verfassungsbeschwerde ist deshalb keine weitere Tatsachen- oder Rechtsmittelinstanz für das Verkehrsrecht.
Muss vor einer Verfassungsbeschwerde immer erst der Rechtsweg ausgeschöpft werden?
Grundsätzlich ja.
Ist gegen die behauptete Rechtsverletzung ein Rechtsweg eröffnet, kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG grundsätzlich erst nach dessen Ausschöpfung erhoben werden.
Welcher Rechtsweg maßgeblich ist, hängt im Verkehrsrecht davon ab, um welche Art von Entscheidung es geht.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- verwaltungsrechtliche Maßnahmen, etwa Fahrerlaubnisentziehung oder bestimmte behördliche Anordnungen,
- Ordnungswidrigkeitenverfahren, etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen, und
- Strafverfahren, etwa bei bestimmten Verkehrsdelikten.
Es ist deshalb zu pauschal, generell vom „allgemeinen Rechtsweg“ zu sprechen.
Welcher Rechtsweg gilt bei Fahrerlaubnisentscheidungen?
Bei öffentlich-rechtlichen Fahrerlaubnisentscheidungen ist regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Das betrifft beispielsweise Streitigkeiten über
- die Entziehung einer Fahrerlaubnis,
- die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis,
- Fahrerlaubnisauflagen oder
- andere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich die statthaften und zumutbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Welcher Rechtsweg gilt bei Bußgeldverfahren?
Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nicht von den Verwaltungsgerichten entschieden.
Nach einem Bußgeldbescheid kann grundsätzlich Einspruch eingelegt werden. Über den Vorwurf entscheidet dann das Amtsgericht.
Gegen gerichtliche Entscheidungen kann unter den Voraussetzungen der §§ 79, 80 OWiG eine Rechtsbeschwerde beziehungsweise ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommen.
Auch hier muss vor einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich geprüft werden, welche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe statthaft und zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung geeignet sind.
Reicht ein Fehler bei der Anwendung der StVO, StVG oder FeV für eine Verfassungsbeschwerde aus?
Nein.
Ein bloßer Fehler bei der Anwendung einfachen Rechts reicht grundsätzlich nicht aus.
Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht allgemein, ob
- die Straßenverkehrs-Ordnung richtig ausgelegt wurde,
- die Fahrerlaubnis-Verordnung fachrechtlich korrekt angewandt wurde,
- eine Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren überzeugend war oder
- ein anderes Ergebnis nach einfachem Verkehrsrecht vorzugswürdig gewesen wäre.
Erforderlich ist vielmehr eine spezifische verfassungsrechtliche Verletzung.
Welche Grundrechte können im Verkehrsrecht betroffen sein?
Je nach Fall können insbesondere folgende Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte relevant werden:
- Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
- Art. 2 Abs. 2 GG – insbesondere bei Eingriffen in Freiheit oder körperliche Unversehrtheit,
- Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit, wenn die Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot erhebliche berufliche Auswirkungen hat,
- Art. 14 Abs. 1 GG – in besonderen vermögensrechtlichen Konstellationen,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver gerichtlicher Rechtsschutz bei Maßnahmen der öffentlichen Gewalt,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Welcher Prüfungsmaßstab einschlägig ist, hängt vom konkreten verkehrsrechtlichen Ausgangsverfahren ab.
Kann die Entziehung der Fahrerlaubnis Grundrechte verletzen?
Ja, eine Fahrerlaubnisentziehung kann grundrechtlich relevant sein.
Die Fahrerlaubnis ist zwar kein Grundrecht. Ihre Entziehung kann aber insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berühren.
Ist der Betroffene beruflich in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen, kann zusätzlich Art. 12 Abs. 1 GG Bedeutung gewinnen.
Entscheidend ist jedoch auch hier nicht allein die Schwere der persönlichen Folgen. Die Maßnahme muss sich vielmehr bei verfassungsrechtlicher Betrachtung als grundrechtswidrig darstellen.
Ist jedes Fahrverbot eine Grundrechtsverletzung?
Nein.
Auch ein Fahrverbot kann in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen, insbesondere wenn es erhebliche Auswirkungen auf die persönliche oder berufliche Lebensführung hat.
Ein gesetzlich vorgesehenes und verhältnismäßig angewandtes Fahrverbot ist deshalb aber nicht schon als solches verfassungswidrig.
Für eine Verfassungsbeschwerde müsste vielmehr eine spezifische Grundrechtsverletzung dargelegt werden.
Kann eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Nicht allein deshalb, weil die Beweiswürdigung aus Sicht des Betroffenen falsch ist.
Die Würdigung von Beweisen ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte.
Verfassungsrechtlich relevant kann die Behandlung des Beweises aber beispielsweise werden, wenn
- das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergeht,
- Verfahrensrechte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkürzt werden oder
- die gerichtliche Entscheidung auf einer sachlich nicht mehr vertretbaren Handhabung verfassungsrechtlicher Maßstäbe beruht.
Die Verfassungsbeschwerde ersetzt deshalb keine erneute Beweisaufnahme.
Muss vor einer Verfassungsbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung eine Anhörungsrüge erhoben werden?
Wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden soll, muss grundsätzlich geprüft werden, ob zuvor ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung der Gehörsverletzung zur Verfügung steht.
Eine statthafte Anhörungsrüge kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität vor einer Verfassungsbeschwerde erforderlich sein.
Eine lediglich vorsorglich eingelegte, unstatthafte Anhörungsrüge sollte dagegen nicht ohne Prüfung als Mittel zur Verlängerung der Verfassungsbeschwerdefrist verstanden werden.
Wie lang ist die Frist für die Verfassungsbeschwerde?
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen beträgt die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich einen Monat.
Innerhalb dieser Frist muss die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
- erhoben und
- begründet
werden.
Gerade bei umfangreichen Verkehrs-, Fahrerlaubnis- oder Bußgeldverfahren kann es daher sinnvoll sein, eine mögliche verfassungsrechtliche Problematik bereits vor Abschluss des fachgerichtlichen Rechtswegs zu erkennen.
Ist eine Verfassungsbeschwerde eine weitere Instanz im Verkehrsrecht?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht noch einmal den gesamten verkehrsrechtlichen Fall.
Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffene staatliche Entscheidung ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht verletzt.
Die richtige Frage lautet daher nicht nur:
„Ist die verkehrsrechtliche Entscheidung falsch?“
sondern:
„Liegt in dieser Entscheidung eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht?“