Unfall

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Braucht man nach einem Unfall einen Anwalt?
Nach einem Verkehrsunfall können Fragen zur Haftung, Beweissicherung und Schadensregulierung entstehen.
Nach einem Verkehrsunfall können Fragen zur Haftung, Beweissicherung und Schadensregulierung entstehen.

Nicht bei jedem Verkehrsunfall ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts zwingend.

Ein einfacher Sachschaden bei eindeutiger Haftung kann grundsätzlich auch selbst gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Ein Rechtsanwalt kann jedoch insbesondere sinnvoll sein, wenn

  • der Unfallhergang oder die Haftungsverteilung streitig ist,
  • Personenschäden eingetreten sind,
  • ein erheblicher Fahrzeugschaden entstanden ist,
  • Schmerzensgeld oder Verdienstausfall geltend gemacht werden soll,
  • die Versicherung einzelne Schadenspositionen kürzt,
  • zusätzlich ein Bußgeld- oder Strafverfahren droht oder
  • unklar ist, welche Ansprüche überhaupt bestehen.

Gerade unmittelbar nach einem Unfall können unbedachte Erklärungen oder eine unzureichende Beweissicherung die spätere Rechtsposition erschweren.

Eine generelle Pflicht, bereits außergerichtlich einen Rechtsanwalt einzuschalten, besteht aber nicht.

Wer bezahlt den Anwalt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?

Ist der Unfallgegner vollständig zum Schadensersatz verpflichtet, können auch die erforderlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens sein.

Bei einer Mithaftung werden die ersatzfähigen Kosten regelmäßig entsprechend der Haftungsquote berücksichtigt.

Ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall als erforderlich anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen. Bei gewöhnlichen Verkehrsunfällen wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche jedoch häufig als erforderlich anerkannt.

Braucht man vor Gericht immer einen Anwalt?

Nein.

Ob vor Gericht Anwaltszwang besteht, hängt vom jeweiligen Verfahren und Gericht ab.

In einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht können sich Parteien grundsätzlich selbst vertreten.

Vor dem Landgericht besteht dagegen nach § 78 ZPO grundsätzlich Anwaltszwang.

Auch in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ist ein Verteidiger nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben. In Strafverfahren kann allerdings unter den Voraussetzungen der §§ 140 ff. StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen.

Darf die gegnerische Versicherung den Gutachter auswählen?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf einen eigenen Sachverständigen einschalten. Der Geschädigte muss sich aber nicht ohne Weiteres auf diesen Gutachter beschränken.

Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall darf der Geschädigte grundsätzlich einen eigenen unabhängigen Sachverständigen mit der Feststellung des Fahrzeugschadens beauftragen, soweit die Begutachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.

Die erforderlichen Sachverständigenkosten können dann grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB gehören.

Bei sehr geringfügigen Schäden kann allerdings ein ausführliches Sachverständigengutachten unverhältnismäßig sein. In solchen Fällen kann beispielsweise ein Kostenvoranschlag ausreichend sein.

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Grundsätzlich nicht.

Die gegnerische Versicherung darf das beschädigte Fahrzeug zwar untersuchen lassen wollen. Daraus folgt aber nicht, dass der Geschädigte auf die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen verzichten muss.

Gerade bei größeren Schäden kann ein unabhängiges Gutachten unter anderem relevant sein für

  • Reparaturkosten,
  • Wiederbeschaffungswert,
  • Restwert,
  • Wiederbeschaffungsdauer,
  • merkantile Wertminderung und
  • die Frage eines wirtschaftlichen Totalschadens.

Dass ein Gutachter regelmäßig für eine Versicherung tätig ist, bedeutet allerdings nicht, dass sein Gutachten deshalb automatisch unrichtig oder parteiisch wäre. Entscheidend ist die sachliche Qualität des jeweiligen Gutachtens.

Was ist ein Augenblicksversagen?

Von einem Augenblicksversagen spricht man, wenn ein Verkehrsteilnehmer aufgrund einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit eine ansonsten von ihm regelmäßig beachtete Verkehrspflicht verletzt.

Der Begriff spielt insbesondere bei der Frage eine Rolle, wie schwer ein Verkehrsverstoß subjektiv wiegt.

Ein Augenblicksversagen führt aber nicht automatisch dazu, dass grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist oder ein Fahrverbot entfällt.

Entscheidend sind immer die konkreten Umstände. Bei besonders gefahrträchtigen Situationen oder leicht erkennbaren Verkehrsregelungen kann auch eine nur kurze Unaufmerksamkeit erheblich wiegen.

Haften Kinder bei einem Unfall im Straßenverkehr?

Das hängt insbesondere vom Alter des Kindes und von der konkreten Unfallsituation ab.

Nach § 828 BGB gilt:

  • Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, grundsätzlich nicht deliktsrechtlich verantwortlich.
  • Kinder zwischen sieben und neun Jahren sind bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn grundsätzlich nicht verantwortlich. Eine Ausnahme gilt insbesondere bei vorsätzlicher Schadensverursachung.
  • Minderjährige ab zehn Jahren haften grundsätzlich nur dann, wenn sie bei der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

Bei der Sonderregelung für Kinder unter zehn Jahren kommt zusätzlich darauf an, ob sich eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat. Die Vorschrift darf deshalb nicht schematisch auf jede Beschädigung eines Kraftfahrzeugs angewandt werden.

Haften die Eltern automatisch für Schäden ihrer Kinder?

Nein.

Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist rechtlich zu pauschal.

Eltern haften nicht allein aufgrund ihrer Elternstellung für jeden Schaden, den ihr Kind verursacht.

Eine eigene Haftung kann sich insbesondere ergeben, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nach § 832 BGB verletzt haben.

Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt unter anderem ab von

  • Alter und Entwicklung des Kindes,
  • seinem bisherigen Verhalten,
  • der konkreten Gefahrenlage und
  • dem Umfang der objektiv erforderlichen und zumutbaren Aufsicht.

Eine lückenlose Überwachung von Kindern wird dabei nicht verlangt.

Bekommt ein verletztes Kind trotz eigenen Fehlverhaltens Schadensersatz?

Das kann der Fall sein.

Ist ein Kind nach § 828 BGB für sein Verhalten nicht verantwortlich, kann ihm dieses Verhalten grundsätzlich nicht ohne Weiteres als eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB zugerechnet werden.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass in jedem Unfall mit einem Kind der Kraftfahrzeughalter stets den gesamten Schaden tragen muss.

Auch hier sind insbesondere die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, mögliche Haftungsausschlüsse und die konkreten Umstände des Unfalls zu prüfen.

Trifft den Rückwärtsfahrenden immer die Schuld an einem Unfall?

Nein.

Wer rückwärtsfährt, unterliegt allerdings besonders hohen Sorgfaltsanforderungen.

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen.

Kommt es während eines typischen Rückwärtsfahrvorgangs zu einer Kollision, kann je nach Unfallkonstellation ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass diese besonderen Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Ein solcher Anscheinsbeweis ist aber kein unwiderlegbarer Schuldbeweis.

Siehe auch: OLG München, Urteil vom 08.07.2016, 10 U 3554/15

Gilt § 9 Abs. 5 StVO auch auf einem Parkplatz?

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gelten die besonderen Regeln der StVO nicht in jeder Hinsicht genauso wie im fließenden Straßenverkehr.

Insbesondere die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplatzsituationen hängt von der konkreten Verkehrsfläche und Verkehrssituation ab.

Unabhängig davon verlangt § 1 StVO gegenseitige Vorsicht und Rücksicht. Beim Rückwärtsausparken bestehen deshalb auch auf Parkplätzen regelmäßig erhöhte Sorgfaltspflichten.

Bei typischen Parkplatzunfällen muss außerdem genau geprüft werden, ob nur eines oder möglicherweise beide Fahrzeuge rückwärtsfuhren beziehungsweise sich noch in Bewegung befanden.

Wie wird der Schaden verteilt, wenn ein Unfall zwischen zwei Autos nicht vollständig aufklärbar ist?

Eine automatische Haftungsverteilung von 50 zu 50 gibt es nicht.

Sind mehrere Kraftfahrzeuge an einem Unfall beteiligt, richtet sich die Haftungsverteilung insbesondere nach §§ 17 und 18 StVG.

Dabei werden die feststehenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abgewogen.

Berücksichtigt werden grundsätzlich nur Umstände, die tatsächlich feststehen.

Kann keinem Fahrer ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden, kann auf beiden Seiten jedenfalls die jeweilige Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs verbleiben.

Bei vergleichbaren Fahrzeugen und ansonsten ungeklärtem Unfallhergang kann dies zu einer hälftigen Haftungsverteilung führen. Zwingend ist dies jedoch nicht.

Fahrzeugart, Betriebsgefahr und sonstige feststehende Umstände können auch eine andere Quote rechtfertigen.

Was bedeutet Betriebsgefahr?

Ein Kraftfahrzeug schafft bereits dadurch eine besondere Gefahr, dass es im Straßenverkehr betrieben wird.

Deshalb haftet der Fahrzeughalter nach § 7 StVG grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden für bestimmte Schäden, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehen.

Diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung wird häufig mit dem Begriff Betriebsgefahr beschrieben.

Bei einem Unfall zwischen mehreren Kraftfahrzeugen kann die Betriebsgefahr in die Haftungsabwägung einfließen.

Haftet ein Autofahrer bei einem Unfall mit einem Radfahrer oder Fußgänger immer?

Nein, aber für Kraftfahrzeuge gelten besondere Haftungsregeln.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet nach § 7 StVG grundsätzlich verschuldensunabhängig, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Ein Radfahrer oder Fußgänger bringt dagegen keine eigene Kraftfahrzeug-Betriebsgefahr in die Abwägung ein.

Das bedeutet aber nicht, dass ein Autofahrer bei jedem Unfall automatisch den gesamten Schaden tragen muss.

Hat beispielsweise ein erwachsener Radfahrer oder Fußgänger den Unfall schuldhaft mitverursacht, kann sein Mitverschulden nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB berücksichtigt werden.

Die konkrete Haftungsquote hängt deshalb von den nachweisbaren Verursachungsbeiträgen ab.

Sollte man den Unfall komplett durch die gegnerische Versicherung abwickeln lassen?

Das kann bequem sein, sollte aber nicht mit einer unabhängigen Interessenvertretung verwechselt werden.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden für die Seite, die sie versichert. Sie ist deshalb nicht der unabhängige Berater des Geschädigten.

Zu prüfen sind nach einem Unfall je nach Fall beispielsweise Ansprüche auf

  • Reparaturkosten,
  • Wiederbeschaffungsaufwand,
  • Wertminderung,
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall,
  • Abschlepp- und Standkosten,
  • Sachverständigenkosten,
  • Heilbehandlungskosten und sonstige Personenschäden,
  • Verdienstausfall,
  • Haushaltsführungsschaden und
  • Schmerzensgeld.

Welche Positionen tatsächlich ersatzfähig sind, hängt vom jeweiligen Unfall ab.

Sollte man den Unfall komplett durch die Werkstatt abwickeln lassen?

Auch eine Werkstatt kann bei der praktischen Schadensabwicklung helfen.

Ihre Aufgabe liegt jedoch in erster Linie in der Reparatur des Fahrzeugs. Sie übernimmt nicht automatisch eine vollständige rechtliche Prüfung sämtlicher Schadensersatzansprüche.

Insbesondere bei

  • streitiger Haftung,
  • Personenschäden,
  • einem Totalschaden,
  • Kürzungen durch die Versicherung oder
  • weitergehenden Schadenspositionen

sollte deshalb getrennt geprüft werden, ob zusätzlich unabhängige rechtliche Beratung erforderlich ist.

Kann man den Fahrzeugschaden auch ohne Reparatur abrechnen?

Grundsätzlich kann ein Fahrzeugschaden auch fiktiv auf Grundlage der erforderlichen Reparaturkosten abgerechnet werden.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung grundsätzlich den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Bei einer fiktiven Abrechnung wird die Umsatzsteuer allerdings nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Weitere Besonderheiten können sich insbesondere bei Totalschäden, Verweisungen auf günstigere Reparaturmöglichkeiten und der sogenannten 130-Prozent-Rechtsprechung ergeben.

Verkehrsunfall und Verfassungsbeschwerde

Auch ein zivilrechtlicher Verkehrsunfallprozess kann grundsätzlich zu einer Verfassungsbeschwerde führen.

Die Verfassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, die Haftungsquote, ein Sachverständigengutachten oder die Auslegung des Straßenverkehrsrechts durch eine weitere Instanz erneut vollständig überprüfen zu lassen.

Nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs muss vielmehr eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend gemacht werden können.

Welche Grundrechte können nach einem Verkehrsunfallprozess betroffen sein?

Bei einem zivilgerichtlichen Verfahren können insbesondere verfahrensbezogene Grundrechte relevant werden, beispielsweise:

  • Art. 3 Abs. 1 GG – insbesondere als verfassungsrechtliches Willkürverbot,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter und
  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.

Eine Verfassungsbeschwerde kann beispielsweise näher zu prüfen sein, wenn ein Gericht entscheidungserheblichen Vortrag oder ein wesentliches Beweisangebot in verfassungsrechtlich erheblicher Weise übergangen hat.

Nicht ausreichend ist dagegen grundsätzlich die bloße Auffassung, das Zivilgericht habe

  • die Beweise falsch gewürdigt,
  • eine unzutreffende Haftungsquote festgelegt,
  • den Schadensumfang falsch berechnet oder
  • eine Vorschrift des BGB oder StVG fehlerhaft ausgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche Berufungs- oder Revisionsinstanz für Verkehrsunfälle.

Muss vor einer Verfassungsbeschwerde der Zivilrechtsweg ausgeschöpft werden?

Grundsätzlich ja.

Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist vor einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg auszuschöpfen.

Welche Rechtsmittel dazu gehören, hängt insbesondere vom Streitwert, der Ausgangsentscheidung und der Zulassung weiterer Rechtsmittel ab.

Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht, kann außerdem zu prüfen sein, ob zunächst eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erforderlich ist.

Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gilt grundsätzlich die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

Ob nach einem Verkehrsunfallprozess tatsächlich eine tragfähige Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, hängt daher nicht primär von der Höhe des Schadens, sondern von einer spezifisch verfassungsrechtlichen Verletzung im gerichtlichen Verfahren oder in der angegriffenen Entscheidung ab.